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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 8 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)
Artikel 1 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 8 Mindestanforderungen an Pflegeschulen
§ 8 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Pflegeschulen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
- 1.
- hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau,
- 2.
- Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen Unterrichts sowie mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts,
- 3.
- 1Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel, die den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen sind. 2Den Belangen von Menschen mit Behinderungen ist Rechnung zu tragen.
(2) 1Das Verhältnis nach Absatz 1 Nummer 2 soll für die hauptberuflichen Lehrkräfte mindestens einer Vollzeitstelle auf 20 Ausbildungsplätze entsprechen. 2Eine geringere Anzahl von hauptberuflichen Lehrkräften ist nur vorübergehend zulässig.
(3) 1Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 bestimmen und weitere, auch darüber hinausgehende Anforderungen festlegen. 2Sie können für die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts nach Absatz 1 Nummer 2 befristet bis zum 31. Dezember 2035 regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss.
Zitierungen von § 8 PflFAssG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PflFAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PflFAssG Dauer und Struktur der Ausbildung
... wird an staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Pflegeschulen nach § 8 auf der Grundlage eines von der Pflegeschule zu erstellenden schulinternen Curriculums erteilt. ...
§ 51 PflFAssG Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
... 2026 geltenden Fassung staatlich anerkannt sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 8 , wenn die Anerkennung nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 widerrufen wird. (2) ... von Schulen nach Absatz 1 sind zu widerrufen, falls das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 und 2 nicht bis zum 31. Dezember 2036 nachgewiesen wird. Am 31. Dezember 2026 bestehende ... B3) erfüllt, in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung setzen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2036 um. § 8 Absatz 3 bleibt unberührt. (3) Die ... setzen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2036 um. § 8 Absatz 3 bleibt unberührt. (3) Die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ... 2036 um. § 8 Absatz 3 bleibt unberührt. (3) Die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, ...
Zitat in folgenden Normen
Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
§ 1 PflAFinV Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2026)
... Pflegeschulen nach den §§ 9 und 65 des Pflegeberufegesetzes sowie Pflegeschulen nach den §§ 8 und 51 des Pflegefachassistenzgesetzes. (5) Festsetzungsjahr im Sinne dieser Verordnung ...
§ 19 PflAFinV Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Trägern der praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen (vom 01.01.2026)
... oder einer Pflegeschule nach den §§ 9 und 65 des Pflegeberufegesetzes oder nach den §§ 8 und 51 des Pflegefachassistenzgesetzes aufnimmt oder aufgibt, hat dies der zuständigen Stelle ...
Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
§ 62 PflFAssAPrV Durchführung des Anpassungslehrgangs
... Unterweisung. (3) Der theoretische und praktische Unterricht wird an Einrichtungen nach § 8 des Pflegefachassistenzgesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen ...
§ 80 PflFAssAPrV Durchführung des Anpassungslehrgangs
... Unterweisung. (3) Der theoretische und praktische Unterricht wird an Einrichtungen nach § 8 des Pflegefachassistenzgesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Artikel 5 PflFAssGEG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
... Pflegeschulen nach den §§ 9 und 65 des Pflegeberufegesetzes sowie Pflegeschulen nach den §§ 8 und 51 des Pflegefachassistenzgesetzes. (5) Festsetzungsjahr im Sinne dieser Verordnung ... durch die Angabe „nach den §§ 9 und 65 des Pflegeberufegesetzes oder nach den §§ 8 und 51 des Pflegefachassistenzgesetzes" ersetzt. 19. § 22 wird wie folgt ...
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