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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 7 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)

§ 7 Träger der praktischen Ausbildung



(1) 1Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation. 2Er schließt mit der auszubildenden Person einen Ausbildungsvertrag.

(2) Träger der praktischen Ausbildung können ausschließlich Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 sein,

1.
die eine Pflegeschule selbst betreiben oder

2.
die mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag über die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts geschlossen haben.

(3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat über Vereinbarungen mit den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, dass

1.
die vorgeschriebenen Einsätze der praktischen Ausbildung in den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen durchgeführt werden können und

2.
die Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt werden kann, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.

(4) 1Die Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung nach Absatz 3 können von einer Pflegeschule wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht oder soweit der Träger der praktischen Ausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben durch Vereinbarung auf die Pflegeschule übertragen hat. 2Die Pflegeschule kann in diesem Rahmen auch zum Abschluss des Ausbildungsvertrages für den Träger der praktischen Ausbildung bevollmächtigt werden.

(5) 1Auszubildende sind für die gesamte Dauer der Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen Ausbildung. 2Träger der praktischen Ausbildung bleibt auch in den Fällen des Absatzes 4 die Einrichtung nach den Absätzen 1 und 2.



 

Zitierungen von § 7 PflFAssG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PflFAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 PflFAssG Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegefachassistenzberufs
... 6 Absatz 1 kann auch die Festlegung der als Träger der praktischen Ausbildung im Sinne des § 7 Absatz 2 in Betracht kommenden Einrichtungen erfasst sein. (2) Die Zulassung als Modellvorhaben ...
§ 14 PflFAssG Ausbildungsvertrag
...  (6) Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit im Falle des § 7 Absatz 2 Nummer 2 der Zustimmung der Pflegeschule in Textform. Liegt die Zustimmung bei Vertragsschluss ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
§ 1 PflAFinV Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2026)
... nach § 38a Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes und Träger der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes , soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist. (7) Träger im Sinne dieser ...
Anlage 1 PflAFinV (zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1) Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen ohne Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung (vom 01.01.2026)
... der Organisation nach den §§ 8 und 38a des Pflegeberufegesetzes sowie nach § 7 des Pflegefachassistenzgesetzes einschließlich Reise- kosten 1.3 Arbeitsausfallkosten ...

Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
§ 10 PflFAssAPrV Kooperationsverträge
... die Beteiligten nach § 5 Absatz 4 des Pflegefachassistenzgesetzes in den Fällen des § 7 Absatz 3 bis 4 des Pflegefachassistenzgesetzes Kooperationsverträge in Textform; Regelungen zur betrieblichen Mitbestimmung bleiben ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Artikel 5 PflFAssGEG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
... nach § 38a Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes und Träger der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes , soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist. (7) Träger im Sinne dieser ... der zweiten Spalte nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes" die Angabe „sowie nach § 7 des Pflegefachassistenzgesetzes " eingefügt. 22. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) ...
Artikel 10 PflFAssGEG Änderung des DRK-Gesetzes
...  Nach § 2 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: „(7) § 7 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass neben Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 des ... Person stattfindet (durchführende Einrichtung der praktischen Ausbildung). Abweichend von § 7 Absatz 5 des Pflegefachassistenzgesetzes gelten die Auszubildenden der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. für die ...