§ 8 - Pflanzengesundheitsgesetz (PflGesG)

§ 8 Julius Kühn-Institut



1Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist das Julius Kühn-Institut

1.
zentrale Behörde im Bereich der Pflanzengesundheit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625,

2.
Kontaktstelle im Bereich der Pflanzengesundheit nach Artikel 30 sowie Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten und

3.
Verbindungsstelle im Bereich der Pflanzengesundheit nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625.

2Zuständigkeitsregelungen aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.



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