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Abschnitt 4 - Pflanzengesundheitsgesetz (PflGesG)


Abschnitt 4 Behörden, Überwachung

§ 8 Julius Kühn-Institut



1Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist das Julius Kühn-Institut

1.
zentrale Behörde im Bereich der Pflanzengesundheit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625,

2.
Kontaktstelle im Bereich der Pflanzengesundheit nach Artikel 30 sowie Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten und

3.
Verbindungsstelle im Bereich der Pflanzengesundheit nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625.

2Zuständigkeitsregelungen aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.


§ 9 Durchführung in den Ländern



(1) 1Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes haben die als Pflanzenschutzdienst zuständigen Behörden insbesondere folgende Aufgaben:

1.
die Überwachung von Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h,

2.
die Erteilung von Genehmigungen nach den Artikeln 8, 46 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031,

3.
das Ergreifen von Maßnahmen im Sinne des Artikels 10 Unterabsatz 3, des Artikels 29 Absatz 1 Unterabsatz 3, 4 und 5 und des Artikels 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031,

4.
die Durchführung von Erhebungen nach Artikel 22 und 24 der Verordnung (EU) 2016/2031,

5.
die Mitwirkung an der Erstellung und die Umsetzung von Notfallplänen nach den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie

6.
die Auskunft auf berechtigte Anfragen nach Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031.

2Zuständigkeitsregelungen aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Durchführung von Untersuchungen auf Befall mit einem Schadorganismus auf Einrichtungen zu übertragen, wenn diese die Voraussetzungen einer nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe k erlassenen Rechtsverordnung erfüllen.


§ 10 Behördliche Anordnungen



1Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz, gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen Rechtsakte der Organe der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes notwendig sind. 2Sie kann insbesondere die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen von Schadorganismen oder Befallsgegenständen untersagen oder beschränken.


§ 11 Mitwirkung der Zollbehörden



(1) Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung der Einfuhr, der Durchfuhr und der Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen mit.

(2) 1Die Zollbehörden können

1.
Sendungen von Schadorganismen und Befallsgegenständen einschließlich deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten und im Falle von Auflagen zur Behandlung von Befallsgegenständen diese unter zollamtlicher Überwachung an die nächste Behandlungsstelle weiterleiten,

2.
soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und von Rechtsakten der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, Informationen, die sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeit gewonnen haben, den zuständigen Behörden mitteilen sowie

3.
in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Nummer 1 genannten Art auf Kosten und auf Gefahr des Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgeführt werden.

2Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 1 und 2 eingeschränkt.


§ 12 Grenzkontrollstellen mit zugeordneten Zollbehörden



1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Grenzkontrollstellen mit den zugeordneten Zollbehörden nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2017/625 bekannt, bei denen Sendungen von Schadorganismen sowie Befallsgegenständen zur Einfuhr, zur Durchfuhr oder zur Ausfuhr abgefertigt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr durch die Verordnung (EU) 2017/625 oder durch Rechtsverordnung nach § 4 geregelt ist. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf die Generalzolldirektion übertragen.