§ 8 (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 8 TrEinV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 9 TrEinV Art der Datenübertragung ... der Datenfernübertragung bei der Übermittlung der Daten nach den §§ 2 bis 8 zu verwenden ist. Die Verbindung der Datenfernübertragung muss nach dem Stand der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenTransparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
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