(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 Absatz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 3 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.