§ 8b Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage
Sofern mindestens eine der in Artikel 26 der EU-Zuteilungsverordnung genannten Bedingungen für die Annahme erfüllt ist, dass der Betrieb der Anlage eingestellt worden ist, muss der Anlagenbetreiber unverzüglich der zuständigen Behörde das Datum mitteilen, ab dem diese Bedingung vorlag.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022
V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Artikel 1 EHV2030uaÄndV Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 ... der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik § 8b Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage Abschnitt 5a Einzelheiten zur ... erfolgen." 5. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b eingefügt: „§ 8a Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am ... 1 der EU-Zuteilungsverordnung - erst bis zum nächsten 31. März mitteilen. § 8b Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage Sofern mindestens eine der in ... Behörde das Datum mitteilen, ab dem diese Bedingung vorlag." 6. Nach § 8b wird folgender Abschnitt 5a eingefügt: „Abschnitt 5a Einzelheiten zur ...
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