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§ 90 - Tierarzneimittelgesetz (TAMG)

§ 90 Einziehung



1Gegenstände, auf die sich eine Straftrat nach § 87 oder § 88 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 89 Absatz 1 bis 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

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