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§ 91 - Berufsbildungsgesetz (BBiG)

§ 91 Organe



Die Organe des Bundesinstituts für Berufsbildung sind:

1.
der Hauptausschuss,

2.
der Präsident oder die Präsidentin.



 

Zitierungen von § 91 BBiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 91 BBiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... § 89 Bundesinstitut für Berufsbildung § 90 Aufgaben § 91 Organe § 92 Hauptausschuss § 93 Präsident oder ...