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Artikel 9 - Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze (PflFAssGEG k.a.Abk.)
Artikel 9 Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129) wird wie folgt geändert:
In § 90 Absatz 3a wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes" die Angabe „sowie nach § 45 des Pflegefachassistenzgesetzes" eingefügt.
In § 90 Absatz 3a wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes" die Angabe „sowie nach § 45 des Pflegefachassistenzgesetzes" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 9 Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 PflFAssGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 14 PflFAssGEG Inkrafttreten
... Nummer 13, 14 und 16 bis 19, Artikel 4 Nummer 2, 3, 7 und 8, Artikel 5 Nummer 13 Buchstabe c und Artikel 9 treten am Tag nach der Verkündung in ...
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