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§ 91 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 91 Frequenzzuteilung



(1) 1Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. 2Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und nichtdiskriminierend auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. 3Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte aufgrund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. 4Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.

(2) 1Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. 2Die Allgemeinzuteilung ist zu veröffentlichen.

(3) 1Soweit eine Allgemeinzuteilung nicht möglich ist, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. 2Bei der Auswahl zwischen Allgemein- und Einzelzuteilung berücksichtigt die Bundesnetzagentur

1.
die spezifischen Merkmale der betreffenden Funkfrequenzen,

2.
die Notwendigkeit des Schutzes vor funktechnischen Störungen,

3.
soweit erforderlich, die Schaffung verlässlicher Bedingungen für die gemeinsame Frequenznutzung,

4.
die Notwendigkeit der Gewährleistung der technischen Qualität der Kommunikation und der Dienste,

5.
im Einklang mit Unionsrecht stehende Ziele von allgemeinem Interesse sowie

6.
die Notwendigkeit der Wahrung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen.

3Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, ist zu veröffentlichen.

(4) 1Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. 2In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. 3Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2018/1972 darzulegen. 4Die Bundesnetzagentur kann von dem Antragsteller die Vorlage eines Frequenznutzungskonzeptes verlangen, in dem dieser darlegt, wie er eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung gemäß Satz 3 sicherstellen wird. 5Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. 6Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen und Erdumlaufpositionen.

(5) 1Frequenzen werden zugeteilt, wenn

1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind,

2.
sie verfügbar sind,

3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und

4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.

2Eine Frequenzzuteilung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die vom Antragsteller beabsichtigte Nutzung mit den Regulierungszielen nach den §§ 2 und 87 nicht vereinbar ist. 3Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.

(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.

(7) 1Der Inhaber der Frequenzzuteilung hat der Bundesnetzagentur Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. 2Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind zudem Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.

(8) 1Sollen Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen, hat der Inhaber der Frequenzzuteilung diese Änderung der Frequenzzuteilung unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2In diesen Fällen können Frequenzen bis zur Entscheidung über den Änderungsantrag weiter genutzt werden. 3Dem Änderungsantrag ist zu entsprechen, wenn

1.
die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen,

2.
eine Wettbewerbsverzerrung auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt nicht zu besorgen ist und

3.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung gewährleistet ist.

4Werden Frequenzzuteilungen nicht mehr genutzt, hat der Inhaber der Frequenzzuteilung den Verzicht auf sie unverzüglich nach Maßgabe des § 102 Absatz 8 zu erklären. 5Wird eine juristische Person, der Frequenzen zugeteilt waren, aufgelöst, ohne dass es einen Rechtsnachfolger gibt, muss derjenige, der die Auflösung durchführt, die Frequenzen zurückgeben. 6Verstirbt eine natürliche Person, ohne dass ein Erbe die Frequenzen weiter nutzen will, müssen diese vom Erben oder vom Nachlassverwalter zurückgegeben werden.

(9) 1Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 100 voranzugehen hat. 2Die Voraussetzungen einer Einzelzuteilung nach Absatz 5 bleiben hiervon unberührt. 3Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. 4Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.



 

Zitierungen von § 91 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 91 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 87 TKG Ziele der Frequenzregulierung
... geeignete und mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundene Art der Zuteilung gemäß § 91 anwendet, damit die Frequenzen so flexibel, gemeinsam und effizient wie möglich genutzt ...
§ 92 TKG Befristung und Verlängerung der Frequenzzuteilung
... Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach § 91 Absatz 5 vorliegen. Die Regelungen in Satz 3 und Absatz 3 bleiben hiervon unberührt. ... Die Regelungen in Satz 3 und Absatz 3 bleiben hiervon unberührt. § 91 Absatz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass im Falle harmonisierter Frequenzen bei der ... dass im Falle harmonisierter Frequenzen bei der Ausübung des Ermessens gemäß § 91 Absatz 9 Satz 1 insbesondere Folgendes zu berücksichtigen ist: 1. die Erfüllung der in den ...
§ 95 TKG Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten
... Ausübung deutscher Orbit- und Frequenznutzungsrechte bedarf neben der Frequenzzuteilung nach § 91 Absatz 1 der Übertragung durch die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur führt auf ...
§ 96 TKG Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen
... von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder ist neben den Voraussetzungen des § 91 auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen ... mit. Die Bundesnetzagentur setzt diese Bedarfsanmeldungen bei der Frequenzzuteilung nach § 91 um. Näheres zum Verfahren legt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage ... Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vorliegen. Die nach § 91 festgelegte Zuständigkeit der Bundesnetzagentur und deren Eingriffsmöglichkeiten bleiben ...
§ 100 TKG Vergabeverfahren (vom 29.06.2021)
... Hat die Bundesnetzagentur nach § 91 Absatz 9 angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat, kann sie nach ... der Antragsteller nicht darlegt und nachweist, dass er die nach Absatz 4 festgelegten und die nach § 91 Absatz 5 bestehenden Voraussetzungen erfüllt. (6) Im Falle der Ausschreibung ... sowie Zahlungsregelungen fest. (7) Die Zuteilung der Frequenzen erfolgt nach § 91 , nachdem das Vergabeverfahren nach Absatz 3 Satz 1 durchgeführt worden ist. ... Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder einem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 kann die in § 91 Absatz 4 genannte Höchstfrist von sechs Wochen so lange wie nötig, längstens jedoch um acht ...
§ 102 TKG Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht
... der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist, 3. eine der Voraussetzungen nach § 91 Absatz 5 oder § 96 Absatz 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist, 4. einer Verpflichtung, die sich ...
§ 107 TKG Beteiligung in der Gruppe für Frequenzpolitik
... Sofern die Bundesnetzagentur beabsichtigt, ein Vergabeverfahren nach § 91 Absatz 9 in Verbindung mit § 100 in Bezug auf harmonisierte Frequenzen für drahtlose ...
§ 197 TKG Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene
... Bundesnetzagentur gibt dem Bundeskartellamt im Rahmen einer Maßnahme oder Entscheidung nach § 91 Absatz 9 in Verbindung mit 1. § 92 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4, 2. § 100 ...
§ 211 TKG Beschlusskammerentscheidungen
... Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 91 Absatz 9 sowie der §§ 100 und 101. Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. Die ... muss die Befähigung zum Richteramt haben. (4) In den Fällen des § 91 Absatz 9 sowie der §§ 100 und 101 findet für die Besetzung der Beschlusskammer § 3 ...
§ 228 TKG Bußgeldvorschriften (vom 15.09.2021)
... entgegen § 74 Absatz 5 eine Leistung anbietet, 17. ohne Frequenzzuteilung nach § 91 Absatz 1 Satz 1 eine Frequenz nutzt, 18. ohne Übertragung nach § 95 Absatz 2 Satz 1 ein ...
 
Zitat in folgenden Normen

Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV)
V. v. 13.05.2004 BGBl. I S. 958; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.08.2022 BGBl. I S. 1473
§ 1 FSBeitrV Beitragspflicht (vom 17.09.2022)
... genannten Tätigkeit entstehen, ist jeder Senderbetreiber und jeder, dem Frequenzen nach § 91 des Telekommunikationsgesetzes zugeteilt sind. Die bis zum 1. August 1996 erteilten Verleihungen gelten, soweit sie ... soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten, als Zuteilungen nach § 91 des Telekommunikationsgesetzes . Dies gilt auch für sonstige Verwaltungsakte, soweit sie eine Genehmigung zur ...