§ 91a Bericht über den Aufwuchs des militärischen Personals und der Reserve
1Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet dem Deutschen Bundestag halbjährlich, beginnend ab dem 1. Januar 2027, über die Entwicklung des Aufwuchses und die sich daraus ergebende Entwicklung der Reserve. 2Dabei ist der Bericht über das militärische Personal nach Statusgruppen und Verpflichtungszeiten aufzuschlüsseln.
Frühere Fassungen von § 91a SG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenWehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 3 WDModG Änderung des Soldatengesetzes ... 91 Aufwuchs des aktiven militärischen Personals und der Reserve § 91a Bericht über den Aufwuchs des militärischen Personals und der Reserve". ... Schlussvorschriften". 19. § 91 wird durch die folgenden §§ 91 und 91a ersetzt: „§ 91 Aufwuchs des aktiven militärischen Personals und der ... Artikel 87a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes bleibt davon unberührt. § 91a Bericht über den Aufwuchs des militärischen Personals und der Reserve Das ...
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