(1)
1Die Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss führt das Bundesministerium für Gesundheit.
2Die
§§ 87 bis 89 des Vierten Buches gelten entsprechend.
3Für das Haushalts- und Rechnungswesen gelten die
§§ 67 bis 69 Absatz 1 und 2,
§ 70 Absatz 1 und die
§§ 76 bis
77 Absatz 1 und 1a des Vierten Buches entsprechend.
4Der Gemeinsame Bundesausschuss übermittelt seinen Haushaltsplan dem Bundesministerium für Gesundheit.
5Er teilt dem Bundesministerium für Gesundheit mit, wenn er eine vorläufige Haushaltsführung, die Genehmigung überplanmäßiger oder außerplanmäßiger Ausgaben oder einen Nachtragshaushalt beschließt.
6Für das Vermögen gelten die
§§ 80 bis 84,
85 Absatz 1 bis 3a und Absatz 3c bis 5 und
§ 86 des Vierten Buches und für die Verwendung der Mittel
§ 305b entsprechend.
7Für das Verwaltungsvermögen gilt
§ 263 entsprechend.
8Die Betriebsmittel sollen im Durchschnitt des Haushaltsjahres das Eineinhalbfache des nach dem Haushaltsplan des Gemeinsamen Bundesausschusses auf einen Monat entfallenden Betrages der Ausgaben für die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten nicht übersteigen.
9Soweit Vermögen nicht zur Rücklagenbildung erforderlich ist, ist es zur Senkung der nach
§ 91 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
§ 139c zu erhebenden Zuschläge zu verwenden.
(2) Für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss kann die Aufsichtsbehörde ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 10.000.000 Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach
§ 271 festsetzen.
(3)
1Der Gemeinsame Bundesausschuss hat geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen.
2In der Verwaltungsorganisation ist insbesondere ein angemessenes internes Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem einzurichten.
3Die Ergebnisse des internen Kontrollsystems sind dem Beschlussgremium nach
§ 91 Absatz 2 Satz 1 und dem Innovationsausschuss nach
§ 92b Absatz 1 in regelmäßigen Abständen sowie bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche Regelungen oder andere wesentliche Vorschriften auch der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(4) Die Vorschriften über die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung von Einrichtungen sowie über eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Einrichtungen nach
§ 219 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 6 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... die Wörter „sowie § 220 Absatz 1 Satz 2" eingefügt. 4. In § 91a Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „83 und 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 5" durch die ... die vor dem 1. Januar 2023 nach § 78 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6, § 91a Absatz 1 Satz 6 , § 208 Absatz 2 Satz 2, § 217d Absatz 2 Satz 3, § 220 Absatz 3 Satz 2 und § ...
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 265
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482