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Artikel 6 - 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)

Artikel 6 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 SGB V § 16, § 47, § 51, § 78, § 91a, § 170, § 202, § 208, § 217d, § 217f, § 220, § 228, § 234, § 259, § 260, § 263, § 280, § 420 (neu), mWv. 1. Juli 2023 § 175, mWv. 1. Januar 2024 § 203, mWv. 1. Januar 2025 offen

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 Absatz 3a Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und für den Anspruch auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind."

2.
In § 47 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 234 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 234 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

2a.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 78 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „83 und 85" durch die Angabe „86" ersetzt.

b)
In Absatz 6 wird die Angabe „und 85" durch die Angabe „bis 86" ersetzt und werden nach den Wörtern „des Vierten Buches" die Wörter „sowie § 220 Absatz 1 Satz 2" eingefügt.

4.
In § 91a Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „83 und 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 5" durch die Wörter „84, 85 Absatz 1 bis 3a und Absatz 3c bis 5 und § 86" ersetzt.

5.
§ 170 Absatz 3 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2023

6.
§ 175 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Mitglieds" die Wörter „; die Kündigung gilt mit Zugang der Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2 Satz 1 bei der bisherigen Krankenkasse als im Zeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung nach Absatz 1 Satz 1 bei der neuen Krankenkasse erklärt" eingefügt.

b)
In Satz 7 werden nach den Wörtern „auf das Kündigungsrecht nach Satz 6" die Wörter „und dessen Ausübung" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6a.
§ 202 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „in der Mitteilung ist auch anzugeben, ob der Versorgungsempfänger nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer Leistungen aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat." eingefügt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Falle eines Versorgungsbezuges nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 hat die Zahlstelle zusätzlich anzugeben, ob es sich um eine den Waisenrenten gemäß § 48 des Sechsten Buches entsprechende Leistung nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gemäß § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b handelt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

7.
§ 203 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die zuständige Krankenkasse übermittelt der nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörde unverzüglich auf deren Aufforderung hin Angaben zum Zeitraum und zur Höhe des bewilligten Mutterschaftsgeldes oder die Auskunft, dass kein Mutterschaftsgeld bewilligt wurde, wenn

1.
die Mutter Elterngeld für den Zeitpunkt ab der Geburt des Kindes beantragt hat sowie in diese Datenübermittlung gegenüber der für die Antragsbearbeitung zuständigen Behörde eingewilligt hat und

2.
die zuständige Krankenkasse über die nach Nummer 1 erteilte Einwilligung im Rahmen der Aufforderung zur Datenübermittlung informiert wird."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
In § 208 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und 85 des Vierten Buches" durch die Wörter „bis 86 des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt.

9.
In § 217d Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „83 und 85" durch die Angabe „86" ersetzt.

10.
§ 217f Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

11.
§ 220 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Für das Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gelten die §§ 76, 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Für das Vermögen gelten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 des Vierten Buches entsprechend. Die Mittel des Gesundheitsfonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buchstabe c des Vierten Buches angelegt werden bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. Die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen."

12.
Dem § 228 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate."

13.
§ 234 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

14.
§ 259 wird aufgehoben.

14a.
In § 260 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Vermögensteile" die Wörter „des Verwaltungsvermögens nach § 82a des Vierten Buches und § 263" eingefügt und jeweils die Wörter „nach § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" gestrichen.

15.
§ 263 wird wie folgt gefasst:

§ 263 Verwaltungsvermögen

Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse umfasst neben den in § 82a Satz 2 des Vierten Buches genannten Vermögensgegenständen auch Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbetriebe erforderlich sind."

16.
In § 280 Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „und 85" durch die Angabe „bis 86" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

17.
§ 301 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 111" durch die Angabe „den §§ 111, 111a" ersetzt.

b)
Absatz 4a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Einrichtungen, die Leistungen nach § 15 des Sechsten Buches und nach § 33 des Siebten Buches erbringen," durch die Wörter „Zugelassene Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches und Einrichtungen nach § 33 Absatz 2 des Siebten Buches" ersetzt und werden nach den Wörtern „Krankengeld nach § 44" die Wörter „oder Verletztengeld nach § 45 des Siebten Buches" eingefügt und wird das Wort „Krankengeldanspruchs" durch die Wörter „Anspruchs auf Kranken- oder Verletztengeld" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Darüber hinaus sind zugelassene Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches und Einrichtungen nach § 33 Absatz 2 des Siebten Buches, die Leistungen erbringen, auf Grund deren Inanspruchnahme die Versicherten an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, auf Anforderung der zuständigen Krankenkasse auf Grund der Verpflichtung zu einer Meldung nach § 109 des Vierten Buches verpflichtet, taggleich insbesondere folgende Angaben zu übermitteln:

1.
die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 2, 3, 5 und 6,

2.
den Tag der Aufnahme in der Einrichtung und

3.
den Tag der voraussichtlichen Entlassung aus der Einrichtung."

cc)
In Satz 3 wird die Angabe „Satz 1" durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


18.
Nach § 419 wird folgender § 420 eingefügt:

§ 420 Übergangsregelung zur Novellierung der vermögensrechtlichen Vorschriften

Bis zum 31. Dezember 2024 dürfen Vermögensgegenstände, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 78 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6, § 91a Absatz 1 Satz 6, § 208 Absatz 2 Satz 2, § 217d Absatz 2 Satz 3, § 220 Absatz 3 Satz 2 und § 280 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit den jeweils in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 80 bis 86 des Vierten Buches in der bis dahin geltenden Fassung zulässigerweise erworben wurden, auch dann im Vermögen gehalten werden, wenn die Anlage in diese Vermögensgegenstände nach den §§ 80 bis 86 des Vierten Buches in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung nicht mehr zulässig ist."



 

Zitierungen von Artikel 6 8. SGB IV-ÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 8. SGB IV-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. SGB IV-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 34 8. SGB IV-ÄndG Inkrafttreten
... Artikel 18 und 22 Nummer 1 und 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3a) Artikel 6 Nummer 6 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, g, h und m, Nummer ... 35 und 38, Artikel 3, Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 1b Buchstabe c, Nummer 3, 5 und 7, Artikel 6 Nummer 7 , Artikel 7 Nummer 16, Artikel 8 Nummer 2, 4, 6 und 7 Buchstabe a und Artikel 28 Nummer 3 und 4 ... 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und dd, Nummer 39, 40 und 46, Artikel 2 Nummer 1, Artikel 4, Artikel 6 Nummer 17 , Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 17, Artikel 7a, 21 und 28 Nummer 7 treten am 1. Januar ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 1 KHPflEG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. § 39 Absatz 1 wird wie ...