Artikel 2 - Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (PflegeBefEG k.a.Abk.)

Artikel 2 Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 SGB XI offen

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 113c wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „mit landesrechtlich geregelter Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr" durch die Angabe „mit einer Erlaubnis nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes oder § 50 des Pflegefachassistenzgesetzes" ersetzt.

2.
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
kann die Pflegeeinrichtung für die Stellenanteile der personellen Ausstattung, die über die mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung hinausgehen, auch Pflegehilfskraftpersonal vorhalten,

a)
das eine der folgenden Ausbildungen berufsbegleitend durchläuft:

aa)
für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 2 eine Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz oder

bb)
für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 3 eine Ausbildung nach den Teilen 2, 3 oder 5 des Pflegeberufegesetzes oder einen Anpassungslehrgang nach § 40 Absatz 3 oder § 41 Absatz 2, 3, 4 oder 5 des Pflegeberufegesetzes oder

b)
das für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt werden kann, wenn das Bestehen einer berufsqualifizierenden Prüfung aufgrund von berufspraktischen Erfahrungen in der Pflege, sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen oder beidem nach dem Pflegefachassistenzgesetz auf die Dauer der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Ausbildungen angerechnet werden kann."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 PflegeBefEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflegeBefEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 PflegeBefEG Inkrafttreten
...  (3) Artikel 3a tritt mit Wirkung vom 2. Dezember 2025 in Kraft. (4) Die Artikel 2 und 9a treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (5) Artikel 3 Nummer 32a und 46 tritt mit ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Pflegeberufebeteiligungsverordnung (PflBBetV)
V. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 41
Eingangsformel PflBBetV
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371 ) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, ...


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