Das
Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 113c wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „mit landesrechtlich geregelter Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr" durch die Angabe „mit einer Erlaubnis nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes oder § 50 des Pflegefachassistenzgesetzes" ersetzt.
- 2.
- Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- kann die Pflegeeinrichtung für die Stellenanteile der personellen Ausstattung, die über die mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung hinausgehen, auch Pflegehilfskraftpersonal vorhalten,
- a)
- das eine der folgenden Ausbildungen berufsbegleitend durchläuft:
- aa)
- für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 2 eine Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz oder
- bb)
- für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 3 eine Ausbildung nach den Teilen 2, 3 oder 5 des Pflegeberufegesetzes oder einen Anpassungslehrgang nach § 40 Absatz 3 oder § 41 Absatz 2, 3, 4 oder 5 des Pflegeberufegesetzes oder
- b)
- das für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt werden kann, wenn das Bestehen einer berufsqualifizierenden Prüfung aufgrund von berufspraktischen Erfahrungen in der Pflege, sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen oder beidem nach dem Pflegefachassistenzgesetz auf die Dauer der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Ausbildungen angerechnet werden kann."
V. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 41
Eingangsformel PflBBetV ... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371 ) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, ...