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§ 92d - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 92d Informationsübermittlung ohne Ersuchen
(1) 1Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 dürfen Polizei-, Finanz- und Zollbehörden gemäß § 92 Absatz 2 verfügbare Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, ohne Ersuchen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus eigener Initiative übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Verfolgung von Straftaten relevant sein könnten. 2Satz 1 gilt auch für die Übermittlung an nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(2) 1Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. 2§ 92b Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt. 2Wenn die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erfolgt, sind die Informationen in einer der Sprachen zu übermitteln, die von diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt wurden.
(4) § 92c ist entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union G. v. 10. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 39 m.W.v. 14. Februar 2026
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Frühere Fassungen von § 92d IRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 14.02.2026 | Artikel 2 Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 92d IRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 92d IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 91 IRG Vorrang des Zehnten Teils (vom 14.02.2026)
... vor, soweit er abschließende Regelungen enthält. (3) Die §§ 92 bis 92h finden auch im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs auf die Staaten Anwendung, welche die ...
§ 92e IRG Verpflichtung zur Informationsübermittlung ohne Ersuchen (vom 14.02.2026)
... zulässig wäre. (3) § 92b Absatz 1 und die §§ 92c und 92d Absatz 3 finden entsprechende ...
Zitat in folgenden Normen
Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
§ 26a BKAG Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 (vom 14.02.2026)
... der Aufgabe nach § 4 gelten gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 die §§ 92 bis 92h des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. (2) Eine ...
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
§ 11 ZollVG Datenübermittlung mit dem Ausland sowie an und von über- oder zwischenstaatlichen Stellen (vom 14.02.2026)
... 117c bis 117k der Abgabenordnung und für die Verfolgung von Straftaten die §§ 92 bis 92h des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
Artikel 1 InfAustEUG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... der Aufgabe nach § 4 gelten gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 die §§ 92 bis 92h des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. (2) Eine ...
Artikel 2 InfAustEUG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... § 92c Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen § 92d Informationsübermittlung ohne Ersuchen § 92e Verpflichtung zur ... handelt, oder 3. die Sicherheit einer oder mehrerer Personen. § 92d Informationsübermittlung ohne Ersuchen (1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) ... zulässig wäre. (3) § 92b Absatz 1 und die §§ 92c und 92d Absatz 3 finden entsprechende Anwendung. Unterabschnitt 2 Übermittlung von Informationen ... 6. Die bisherigen §§ 92 bis 92c werden gestrichen. 7. Der bisherige § 92d wird zu § ...
Artikel 6 InfAustEUG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... 117c bis 117k der Abgabenordnung und für die Verfolgung von Straftaten die §§ 92 bis 92h des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die in ...
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