Artikel 93 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
| |

Artikel 93 Änderung der Indexdatenübermittlungsverordnung


Artikel 93 ändert mWv. 1. Januar 2024 IDÜV § 1, § 2, § 5

Die Indexdatenübermittlungsverordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2372) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 1 Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister".

b)
In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister" durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 2 Übermittlungen von Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister".

b)
In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister" durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister" durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister" durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister" ersetzt.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed