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§ 95c - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 95c Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern
(1) Haben Sozialversicherungsträger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch Daten an einen Sozialversicherungsträger, das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds oder eine Aufsichtsbehörde zu übermitteln, soll dies durch Datenübertragung geschehen; § 95 gilt.
(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Übermittlung durch Datenübertragung zu erfolgen, wenn
- 1.
- dies in einer anderen Vorschrift dieses Gesetzbuches vorgeschrieben ist,
- 2.
- die Künstlersozialkasse für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz krankenversicherungspflichtigen Mitglieder monatlich die für den Nachweis der Beitragspflicht notwendigen Angaben, insbesondere die Versicherungsnummer, den Namen und Vornamen, den beitragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der Beitragspflicht zu Grunde liegenden Arbeitseinkommens, ein Kennzeichen über die Ruhensanordnung gemäß § 16 Absatz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes und den Verweis auf die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des Versicherten, an die zuständige Krankenkasse meldet oder die Krankenkassen der Künstlersozialkasse die zur Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz notwendigen Angaben, insbesondere über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit, eine bestehende Vorrangversicherung, die Gewährung einer Rente, das Ende der Mitgliedschaft und den Bezug einer Entgeltersatzleistung, durch Datenübertragung mitteilen; die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes regeln die Künstlersozialkasse und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Gemeinsamen Grundsätzen entsprechend § 28b Absatz 1,
- 3.
- Sozialversicherungsträger Daten an einen anderen Sozialversicherungsträger oder an das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Buch weiterleiten oder
- 4.
- Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches der gesetzlichen Krankenkassen oder der Bundesagentur für Arbeit gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch bestehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 12. Juni 2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 1. August 2023
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Frühere Fassungen von § 95c SGB IV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.08.2023 | Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
| aktuell vorher | 01.07.2020 | Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
| aktuell | vor 01.07.2020 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 95c SGB IV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 95c SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB IV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV)
V. v. vom 03.01.1994 BGBl. I S. 55; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
§ 7 RSAV Verarbeitung von Daten für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs (vom 01.01.2026)
... Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit von Künstlern und Publizisten nach § 95c Absatz 2 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden, 15. die beitragspflichtigen ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
§ 269 SGB V Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte (vom 26.03.2024)
... Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit von Künstlern und Publizisten nach § 95c Absatz 2 Nummer 2 des Vierten Buches sowie den Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden, 4. die beitragspflichtigen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759, 2026 I Nr. 56
Artikel 2 8. SGB IV-ÄndG Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... eingefügt. 2. § 95c Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „, das Bundesamt für ...
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 1 GVWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 20.07.2021)
... Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit von Künstlern und Publizisten nach § 95c Absatz 2 Nummer 2 des Vierten Buches sowie den Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden, 4. die beitragspflichtigen ...
Artikel 11 GVWG Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
... Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit von Künstlern und Publizisten nach § 95c Absatz 2 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden, 15. die ...
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
Artikel 2 GKV-BSaStabG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... von beitragsorientierten Zusagen zulässig." 3. In § 95c Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Arbeitsunfähigkeit" durch die Angabe ...
SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
Artikel 4 SGB VI-AnpG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch *
... Bescheinigungen nach § 312 Absatz 3 sind von den Sozialversicherungsträgern nach § 95c des Vierten Buches durch Datenübertragung zu übermitteln; die Bundesagentur hat die Person, für die ...
Artikel 6 SGB VI-AnpG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Maßnahmen der digitalen Transformation aus Bundesmitteln". e) Die Angabe zu § 95c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 95c Datenübermittlung ... e) Die Angabe zu § 95c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 95c Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern". ... Annahmestellen nach § 97 Absatz 1." 15. § 95c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 95c Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern". b) Absatz 2 ...
Artikel 7 SGB VI-AnpG Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... a) Die Angabe zu § 79a wird gestrichen. b) Die Angabe zu § 95c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 95c Datenübermittlung ... b) Die Angabe zu § 95c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 95c Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern und Dritten". ... § 79a wird gestrichen. 3. § 95c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 95c Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern und Dritten". ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 1 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... mit Sozialversicherungsträgern § 95b Systemprüfung § 95c Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern". d) Die Angabe zu ... Arbeit und Soziales." 21. Nach § 95 werden die folgenden §§ 95a bis 95c eingefügt: „§ 95a Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch ... berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. durchgeführt. § 95c Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern (1) Haben ... zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Buch weiterleiten." 22. § 95c Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „oder" ...
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