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§ 95b - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 95b Systemprüfung
(1) 1Meldepflichtige haben Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder systemgeprüften elektronischen Ausfüllhilfen zu erstatten. 2Dies gilt auch für Anträge und Bescheinigungen, soweit dies nach diesem Gesetzbuch oder dem Aufwendungsausgleichsgesetz geregelt ist. 3Die Daten der Datei nach § 98a sind dabei zu verwenden.
(2) 1Eine Systemprüfung ist für Programme und elektronische Ausfüllhilfen, die für den Datenaustausch zwischen Meldepflichtigen und den Sozialversicherungsträgern und weiteren annehmenden Stellen nach Absatz 1 eingesetzt werden, durchzuführen. 2Die Systemprüfung umfasst die Beratung sowie die fachliche und technische Prüfung der Anwendungssoftware für die Erfassung, Prüfung, Verwaltung, Berechnung und Verarbeitung sowie Übermittlung, Annahme oder den Abruf der erforderlichen Daten. 3Entgeltabrechnungsprogramme haben die Berechnungen und die Erzeugung von Daten sowie deren Prüfung maschinell durchzuführen; Ausfüllhilfen unterstützen die manuellen Berechnungen durch die elektronische Übermittlung und Speicherung der Daten. 4Ist die Anwendungssoftware auf unterschiedliche informationstechnische Systeme verteilt, ist sicherzustellen, dass sie als geschlossene Software-Anwendung anhand einer eindeutig identifizierbaren Version in der jeweils gültigen Fassung gekennzeichnet ist.
(3) Kein Bestandteil der Systemprüfung sind die zur informationstechnischen Infrastruktur eines Meldepflichtigen gehörende Hardware, die Betriebssysteme sowie die interne Kommunikationssoftware.
(4) Die Systemprüfung wird durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit Beteiligung der Träger der Rentenversicherung, der Träger der Unfallversicherung und der Bundesagentur für Arbeit im Auftrag aller Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger und der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. durchgeführt.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Systemprüfung von Anwendungsprogrammen oder Anwendungsprogrammteilen, die für die Annahme, Verarbeitung und Weiterleitung von Beitragsnachweisen, Meldungen, Anträgen, Bescheinigungen und Abrufen der Meldepflichtigen oder der von ihnen beauftragten Stellen sowie für die Erstellung, Abgabe und Übermittlung von Meldungen, Bescheinigungen und elektronischen Anforderungen an die Meldepflichtigen oder der von ihnen beauftragten Stellen durch die Einzugsstellen zur Durchführung der Melde- und Beitrags-, Antrags- und Bescheinigungsverfahren nach diesem Buch und dem Aufwendungsausgleichsgesetz eingesetzt werden. 2Die Systemprüfung umfasst auch die Programme der von den Einzugsstellen für die Annahme und Weiterleitung der in Satz 1 genannten Daten errichteten Annahmestellen nach § 97 Absatz 1.
Text in der Fassung des Artikels 6 SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG) G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 355 m.W.v. 24. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 95b SGB IV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 24.12.2025 | Artikel 6 SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG) vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355 |
| aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 1 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
| aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 4 Teilhabestärkungsgesetz vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 |
| aktuell vorher | 01.07.2020 | Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
| aktuell | vor 01.07.2020 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 95b SGB IV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 95b SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB IV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28p SGB IV Prüfung bei den Arbeitgebern (vom 30.12.2025)
... über die Datenstelle der Rentenversicherung die notwendigen Daten elektronisch aus einem nach § 95b systemgeprüften Programm zu übermitteln. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ...
§ 99 SGB IV Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren (vom 01.01.2023)
... Entgeltabrechnungsprogramm oder einer systemgeprüften Ausfüllhilfe nach § 95b Absatz 1 Satz 1 zu erfolgen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Unternehmer, deren ...
§ 109 SGB IV Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten an den Arbeitgeber (vom 01.01.2025)
... 1 in den nach Satz 2 genannten Fällen bei der zuständigen Krankenkasse durch ein nach § 95b systemgeprüftes Programm oder eine Ausfüllhilfe abzurufen. Beauftragt der ...
Zitat in folgenden Normen
Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3686; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 2 AAG Erstattung (vom 01.01.2023)
... einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. § 28a Absatz 1 Satz 2 des ...
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
neugefasst durch B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 152; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
§ 20 DEÜV Systemprüfung (vom 24.12.2025)
... Inhaltliche Grundlagen für eine Systemprüfung nach § 95b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind die Vorschriften nach dem Sozialgesetzbuch für das jeweilige Fachverfahren, der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Ausfüllhilfe zur Verfügung." 27. § 95b wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... werden die Wörter „§ 28a Absatz 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter „ § 95b Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 32. Dem § 102 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ...
SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
Artikel 6 SGB VI-AnpG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... über die Datenstelle der Rentenversicherung die notwendigen Daten elektronisch aus einem nach § 95b systemgeprüften Programm zu übermitteln." c) Absatz 8 wird wie folgt ... Umfang an den Kosten der Datenübermittlung beteiligt werden." 14. § 95b Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 1 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern § 95b Systemprüfung § 95c Datenaustausch zwischen den ... Arbeit und Soziales." 21. Nach § 95 werden die folgenden §§ 95a bis 95c eingefügt: „§ 95a Ausfüllhilfe zum elektronischen ... regeln die Träger in ihrem jeweiligen Bereich im Rahmen ihrer Selbstverwaltung. § 95b Systemprüfung (1) Meldepflichtige haben Meldungen und Beitragsnachweise durch ... 1 in den nach Satz 2 genannten Fällen bei der zuständigen Krankenkasse durch ein nach § 95b systemgeprüftes Programm oder eine Ausfüllhilfe abzurufen." b) Nach ...
Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 4 TeilhStG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger". 2. In § 95b Absatz 4 werden die Wörter „und der Unfallversicherung" durch die Wörter „, der ...
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