(1)
1In einem Prüfungsgespräch wird in der Regel nur eine antragstellende Person geprüft.
2Sofern es die zu prüfenden Fächer zulassen, können in einem Prüfungsgespräch bis zu drei antragstellende Personen gleichzeitig von derselben Prüfungskommission geprüft werden.
3§ 22 gilt entsprechend.
(1a) Die Eignungsprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt.
(2)
1Über den Verlauf der Eignungsprüfung ist für jede antragstellende Person eine Niederschrift nach dem Muster der
Anlage 21 anzufertigen.
2Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:
- 1.
- sofern ein mündlicher Abschnitt abzulegen war, der Gegenstand des Prüfungsgesprächs,
- 2.
- sofern ein praktischer Abschnitt abzulegen war, die erbrachten praktischen Prüfungsleistungen,
- 3.
- das Bestehen oder das Nichtbestehen der abzulegenden Abschnitte der Eignungsprüfung,
- 4.
- die tragenden Gründe für das Bestehen oder das Nichtbestehen der abzulegenden Abschnitte der Eignungsprüfung und
- 5.
- schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.
3Wenn eine schriftliche Behandlungsplanung zu erstellen war, ist diese der Niederschrift beizufügen.
(3) Wurde die Eignungsprüfung nicht bestanden, vermerkt die Prüfungskommission in der Niederschrift, ob und unter welchen Auflagen eine zahnärztliche Tätigkeit ohne Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der gesundheitlichen Belange von Patienten und Patientinnen, möglich ist.
(4) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335