(1) In den Fällen des
§ 2a Absatz 1 Nummer 6 wird das Verfahren auf Antrag einer Tarifvertragspartei eines kollidierenden Tarifvertrags eingeleitet.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2663).
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
neugefasst durch B. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1323; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1130