§ 99 Anzeige des Arbeitsausfalls
(1) 1Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden. 3Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. 4Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind.
(2) 1Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. 2Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.
(3) Die Agentur für Arbeit hat der oder dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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interne Verweise§ 109 SGB III Verordnungsermächtigung (vom 01.10.2022) ... durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, abweichend von § 99 Absatz 2 Satz 1 zu bestimmen, dass die Anzeige über den Arbeitsausfall auch dann als rechtzeitig erstattet ...
§ 111 SGB III Transferkurzarbeitergeld (vom 29.05.2020) ... Transferkurzarbeitergeld. (6) Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gilt § 99 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen, in ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenArbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG)
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1710
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1790
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Artikel 1 ArbMINAG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (vom 22.07.2009) ... 35, nach dem Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, nach den §§ 97 bis 99 , 100 Nr. 1 und 4, § 101 Abs. 1, 2 und 5, den §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 1 und 3, den ... 3 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 36. In § 99 werden nach den Wörtern „des ersten" die Wörter „und vierten" ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012 ... Voraussetzungen § 98 Persönliche Voraussetzungen § 99 Anzeige des Arbeitsausfalls § 100 Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen ... über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden. § 99 Anzeige des Arbeitsausfalls (1) Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für ... 98 erfüllt sind und 4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit nach § 99 angezeigt worden ist. (2) Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich ... Arbeitsplätze vermieden werden kann. (7) Eine Anzeige nach § 99 ist nicht erforderlich, wenn der Arbeitsausfall ausschließlich auf unmittelbar ... auf Transferkurzarbeitergeld. (6) Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gilt § 99 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für ...
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