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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 20.11.2026
§ 9 - Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG)
Artikel 14 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139, S. 33
Geltung ab 20.11.2026; FNA: 7610-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 20.11.2026; FNA: 7610-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 9 Bekanntmachung von Maßnahmen
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Bundesanstalt kann jede Maßnahme, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat, und jede Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekanntmachen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährden oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde.
Zitierungen von § 9 AbsFinAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AbsFinAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbsFinAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Artikel 11 VerbrKruKlNÄndG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... vorgenommene Prüfung, b) eine Bekanntmachung nach § 9 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes ,". b) In der Angabe nach Nummer 14 wird die Angabe „sind in den Fällen ...
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