§ 9 - Ausgangsstoffgesetz (AusgStG)

§ 9 Identitätsnachweis beim Erwerb von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe



(1) Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze sind berechtigt, sich vor der Überlassung eines regulierten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe an Mitglieder der Allgemeinheit zur Überprüfung der Identität des Erwerbers einen gültigen amtlichen Ausweis vorlegen zu lassen.

(2) Für die Zwecke der Meldung verdächtiger oder versuchter verdächtiger Transaktionen nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1148 dürfen Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze die zur Feststellung der Identität des Erwerbers erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und bis zur Abgabe der Meldung speichern.



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