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§ 9 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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§ 9 Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung



(1) 1Die zuständige Behörde kann die Dokumentation nach § 8 Absatz 3 überprüfen. 2Die zuständige Behörde kann den Betreiber verpflichten, fehlende oder nicht plausible Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen. 3Sie kann die Gemische abweichend von der Selbsteinstufung nach § 8 Absatz 1 einstufen. 4Die Entscheidung nach Satz 3 ist dem Betreiber schriftlich bekannt zu geben.

(2) Das Umweltbundesamt berät die zuständige Behörde auf deren Ersuchen in Fragen, die die Einstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen betreffen.



 

Zitierungen von § 9 AwSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AwSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AwSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... 4 Absatz 6 AEG, § 1 Absatz 4 Satz 2 AwSV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 9 Absatz 1 AwSV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 10 Absatz 3 oder 4 AwSV i. V. m. § 4 ...