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§ 8 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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§ 8 Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation



(1) Beabsichtigt ein Betreiber, in einer Anlage mit einem flüssigen oder gasförmigen Gemisch umzugehen, hat er dieses nach Maßgabe der Kriterien von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach § 3 Absatz 1 einzustufen.

(2) Die Verpflichtung zur Selbsteinstufung nach Absatz 1 gilt nicht für

1.
Gemische nach § 3 Absatz 2 und 3,

2.
Gemische, deren Einstufung nach § 66 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist,

3.
Gemische, für die bereits eine Dokumentation nach Absatz 3 erstellt worden ist,

4.
Gemische, die der Betreiber unabhängig von ihren Eigenschaften als stark wassergefährdend betrachtet,

5.
Gemische, die im intermodalen Verkehr umgeschlagen werden, sowie

6.
Gemische, die vom Umweltbundesamt nach § 11 eingestuft sind und deren Einstufung im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist.

(3) 1Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines Gemisches nach Absatz 1 nach Maßgabe von Anlage 2 Nummer 2 zu dokumentieren und diese Dokumentation der zuständigen Behörde im Rahmen der Zulassung der Anlage sowie auf Verlangen der Behörde im Rahmen der Überwachung der Anlage vorzulegen. 2Der Betreiber hat die Dokumentation und die Selbsteinstufung des Gemisches auf dem aktuellen Stand zu halten.

(4) 1Sofern die Dokumentation Betriebsgeheimnisse zur Rezeptur eines Gemisches enthält, kann der Betreiber die Vorlage der Dokumentation nach Absatz 3 verweigern. 2In diesem Fall hat er der zuständigen Behörde mitzuteilen, wie groß jeweils der Anteil aller Stoffe der jeweiligen Wassergefährdungsklassen ist. 3Die zuständige Behörde dokumentiert die Nachvollziehbarkeit der Einstufung.



 

Zitierungen von § 8 AwSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AwSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AwSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 AwSV Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung
... Die zuständige Behörde kann die Dokumentation nach § 8 Absatz 3 überprüfen. Die zuständige Behörde kann den Betreiber verpflichten, ... oder zu berichtigen. Sie kann die Gemische abweichend von der Selbsteinstufung nach § 8 Absatz 1 einstufen. Die Entscheidung nach Satz 3 ist dem Betreiber schriftlich bekannt zu ...
Anlage 1 AwSV (zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2) Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend
Anlage 2 AwSV (zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3) Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen
... die Dokumentation der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen nach § 8 Absatz 3 und im Fall der Selbsteinstufung von festen Gemischen in Wassergefährdungsklassen nach § ...