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§ 9 - Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung (BFStrSonGebV)

V. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1595 (Nr. 30)
Geltung ab 11.06.2021; FNA: 911-1-8 Bundesfernstraßen

§ 9 Ablösung



1Auf Antrag kann gestattet werden, dass die wiederkehrende Sondernutzungsgebühr durch eine einmalige Zahlung abgelöst wird. 2Ist die Erlaubnis oder Genehmigung befristet, so bemisst sich der Ablösebetrag nach der Summe der noch nicht entrichteten Teilgebühren. 3Ist die Erlaubnis oder Genehmigung unbefristet, so können die Sondernutzungsgebühren durch die Zahlung eines einmaligen Betrages in zwanzigfacher Höhe des Jahresbetrages abgelöst werden. 4Eine Erstattung nach § 8 entfällt, es sei denn, die Erlaubnis oder Genehmigung wird widerrufen oder es liegt ein vom Sondernutzer nicht zu vertretender Härtefall vor.



 

Zitierungen von § 9 BFStrSonGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BFStrSonGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFStrSonGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BFStrSonGebV Übergangsregelung
... werden. Dies gilt nicht, wenn die Gebühr vor Erlass dieser Verordnung im Sinne des § 9 abgelöst worden ...