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§ 9 - BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung (BSI-ITSiKV)
V. v. 24.11.2021 BGBl. I S. 4978 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 206-2-3 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 07.12.2021; FNA: 206-2-3 Öffentliche Informationstechnik
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§ 9 Verwendung des Sicherheitskennzeichens
(1) 1Das produktspezifische Etikett darf in physischer und elektronischer Ausführung für die Dauer der Freigabe nach den Vorgaben des § 55 des BSI-Gesetzes und dieser Rechtsverordnung verwendet werden. 2Das Bundesamt legt die grafische Gestaltung des Sicherheitskennzeichens sowie des Etiketts fest und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite. 3Hersteller dürfen gemäß ihrer Freigabe keine von diesen Vorgaben abweichende Gestaltung verwenden.
(2) 1Mit der Freigabe stellt das Bundesamt dem Hersteller das produktspezifische Etikett zur Verfügung. 2Das Etikett darf nach der Freigabe auf Produkten oder deren Umverpackungen vom Hersteller angebracht werden.
(3) 1Hersteller und Verkäufer sind berechtigt, das Kennzeichen für die Dauer der Freigabe zu Werbezwecken für das Produkt zu verwenden. 2Dabei ist ein Verweis auf die zugehörige Internetseite nach § 3 Absatz 4 gut sichtbar anzuzeigen.
(4) 1Liegt keine Freigabe mehr vor, erlöschen die Rechte von Hersteller und Verkäufer nach dieser Vorschrift. 2Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass keine nach dem Erlöschen hergestellten Produkte mehr mit dem Etikett auf den Markt gebracht werden.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung G. v. 2. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 301 m.W.v. 6. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 9 BSI-ITSiKV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 06.12.2025 | Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung vom 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 BSI-ITSiKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BSI-ITSiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSI-ITSiKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
Artikel 9 NIS2-RLUG Änderung der BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung
... die Angabe „§ 52 des BSI-Gesetzes" ersetzt. 6. In § 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 9c des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „§ 55 ...
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