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Änderung § 9 BSI-ITSiKV vom 06.12.2025

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§ 9 BSI-ITSiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2025 geltenden Fassung
§ 9 BSI-ITSiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Verwendung des Sicherheitskennzeichens


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das produktspezifische Etikett darf in physischer und elektronischer Ausführung für die Dauer der Freigabe nach den Vorgaben des § 9c des BSI-Gesetzes und dieser Rechtsverordnung verwendet werden. 2 Das Bundesamt legt die grafische Gestaltung des Sicherheitskennzeichens sowie des Etiketts fest und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite. 3 Hersteller dürfen gemäß ihrer Freigabe keine von diesen Vorgaben abweichende Gestaltung verwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das produktspezifische Etikett darf in physischer und elektronischer Ausführung für die Dauer der Freigabe nach den Vorgaben des § 55 des BSI-Gesetzes und dieser Rechtsverordnung verwendet werden. 2 Das Bundesamt legt die grafische Gestaltung des Sicherheitskennzeichens sowie des Etiketts fest und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite. 3 Hersteller dürfen gemäß ihrer Freigabe keine von diesen Vorgaben abweichende Gestaltung verwenden.

(2) 1 Mit der Freigabe stellt das Bundesamt dem Hersteller das produktspezifische Etikett zur Verfügung. 2 Das Etikett darf nach der Freigabe auf Produkten oder deren Umverpackungen vom Hersteller angebracht werden.

(3) 1 Hersteller und Verkäufer sind berechtigt, das Kennzeichen für die Dauer der Freigabe zu Werbezwecken für das Produkt zu verwenden. 2 Dabei ist ein Verweis auf die zugehörige Internetseite nach § 3 Absatz 4 gut sichtbar anzuzeigen.

(4) 1 Liegt keine Freigabe mehr vor, erlöschen die Rechte von Hersteller und Verkäufer nach dieser Vorschrift. 2 Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass keine nach dem Erlöschen hergestellten Produkte mehr mit dem Etikett auf den Markt gebracht werden.




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