Tools:
Update via:
§ 9 - Börsengesetz (BörsG)
Artikel 2 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330, 1351 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 4110-10 Börsenvorschriften
| |
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 4110-10 Börsenvorschriften
| |
§ 9 Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Börsenaufsichtsbehörde hat darauf hinzuwirken, dass die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingehalten werden. 2Dies gilt insbesondere für den Zugang zu Handels-, Informations- und Abwicklungssystemen und sonstigen börsenbezogenen Dienstleistungseinrichtungen sowie deren Nutzung.
(2) 1Die Zuständigkeit der Kartellbehörden bleibt unberührt. 2Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die zuständige Kartellbehörde bei Anhaltspunkten für Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. 3Diese unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde nach Abschluss ihrer Ermittlungen über das Ergebnis der Ermittlungen.
Zitierungen von § 9 BörsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BörsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Artikel 19 StoFöG Änderung des Börsengesetzes
... in Verbindung zu treten." 14. In § 19 Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „ § 9 " durch die Angabe „Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Verbindung mit § ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/9_BoersG.htm
