Artikel 21 - Standortfördergesetz (StoFöG)

G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Artikel 21 Weitere Änderung des Börsengesetzes


Artikel 21 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Januar 2030 BörsG offen

Das Börsengesetz, das zuletzt durch Artikel 20 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 die folgende Angabe eingefügt:

„§ 10a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal".

2.
§ 6 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

„(6) Der Träger der Börse hat den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem Träger, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 33 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass der Träger Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, wenn er von der Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt, unverzüglich auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Er hat die die nach Satz 1 veröffentlichungspflichtigen Tatsachen gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Börsenaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei der Anzeige nach Satz 2 gelten die Anforderungen des § 10a Absatz 2 und 3."

3.
Nach § 10 wird der folgende § 10a eingefügt:

„§ 10a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal

(1) Die Börsenaufsichtsbehörde ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach § 6 Absatz 6; die Bundesanstalt ist Sammelstelle für Informationen nach § 25 Absatz 1 und 1a.

(2) Bei Meldungen an die Sammelstellen nach Absatz 1 sind

1.
die Informationen in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format nach Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln;

2.
der jeweiligen Meldung die folgenden Metadaten beizufügen:

a)
alle Firmen des Börsenträgers, auf den sich die Informationen beziehen,

b)
die Rechtsträgerkennung des Börsenträgers nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,

c)
im Fall von Informationen nach § 6 Absatz 6 die Größenkategorie des Unternehmens nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,

d)
die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,

e)
die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,

f)
weitere Angaben, die nach einer aufgrund von Artikel 87a Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen Delegierten Verordnung gefordert werden.

(3) Zur Einreichung der Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen sich Unternehmen eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist.

(4) Die Börsenaufsichtsbehörde kann Vorgaben dazu machen, auf welchem Übermittlungsweg Informationen einzureichen sind. Der Bundesanstalt sind die Informationen ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten.

(5) Die Informationen nach § 50a Absatz 2 Satz 11 werden von der Börsenaufsichtsbehörde an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemeldet.

(6) Die Informationen nach Absatz 5 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:

1.
der vollständige Name der natürlichen Person oder alle Firmen der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen,

2.
soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der juristischen Person nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,

3.
die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,

4.
die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten."

4.
§ 25 Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt:

„(1b) Die Börsenaufsichtsbehörde und die Bundesanstalt sind von einer Aussetzung oder Einstellung des Handels nach Absatz 1 oder Absatz 1a gleichzeitig mit der Veröffentlichung in Kenntnis zu setzen. Bei der Mitteilung gelten die Anforderungen des § 10a Absatz 2 bis 4."

5.
Nach § 48a Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Wird bei der Einbeziehung eines Finanzinstruments zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt ein Einbeziehungsdokument im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz erste Alternative oder ein Prospekt nach Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz zweite Alternative veröffentlicht, hat der Emittent das Einbeziehungsdokument oder den Prospekt gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die das Unternehmensregister führende Stelle als Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln. Die Emittenten stellen außerdem sicher, dass die Finanzberichterstattung nach Absatz 1 Nummer 4 und die Informationen nach Absatz 1 Nummer 6 im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich gemacht werden."

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Zitierungen von Artikel 21 StoFöG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 StoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StoFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel StoFöG *
... die Artikel 17 und 18 (Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes), Artikel 21 (Weitere Änderung des Börsengesetzes), Artikel 23 (Änderung des Aktiengesetzes), ...
Artikel 64 StoFöG Inkrafttreten
... 55 und 56 Nummer 1 treten am 10. Januar 2028 in Kraft. (8) Die Artikel 4, 9, 13, 18, 21 und 23 Nummer 2 bis 6, Artikel 32 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8, 10 und 11, die Artikel 33 und 34 Nummer ...


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