Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben

§ 9 - COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung (WahlBewCovV k.a.Abk.)

V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 115 (Nr. 4)
Geltung ab 03.02.2021; FNA: 111-1-9 Wahlrecht

§ 9 Übergangsvorschriften


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Stellt der Deutsche Bundestag fest, dass die Voraussetzungen des § 52 Absatz 4 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes nicht mehr vorliegen, so kann bei Verfahren, die vor der Feststellung nach den Bestimmungen dieser Verordnung begonnen oder durchgeführt wurden, von den Abweichungsmöglichkeiten dieser Verordnung für einen Monat ab der Feststellung weiter Gebrauch gemacht werden. 2Die Frist verlängert sich, wenn ansonsten die Abgabe des Wahlvorschlages nicht mehr in der Frist von § 19 des Bundeswahlgesetzes möglich wäre. 3Die Feststellung des Deutschen Bundestages nach Satz 1 wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

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Zitierungen von § 9 COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WahlBewCovV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WahlBewCovV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 WahlBewCovV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt sechs Wochen nach der Feststellung nach § 9 Satz 1 außer Kraft, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember ...


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