§ 52 Bundeswahlordnung
(1)
1Das Bundesministerium des Innern und für Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche
Bundeswahlordnung.
2Es trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über
- 1.
- die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
- 2.
- die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren,
- 3.
- die Wahlzeit,
- 4.
- die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,
- 5.
- die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
- 6.
- die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,
- 7.
- den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen,
- 8.
- das Verfahren der Wahlorgane nach § 18 Absatz 2 bis 4a,
- 9.
- Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses und des Landeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,
- 10.
- Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Stimmzettelumschlag,
- 11.
- Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,
- 12.
- die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
- 13.
- die Briefwahl,
- 14.
- die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,
- 15.
- die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten,
- 16.
- die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
- 17.
- die Durchführung von Nachwahlen und Wiederholungswahlen sowie die Berufung von Nachfolgern.
(2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem
Bundeswahlgesetz und in der
Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Bundeswahlgeräteverordnung (BWahlGV)V. v. 03.09.1975 BGBl. I S. 2459; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.04.1999 BGBl. I S. 749 (teilweise verfassungswidrig gemäß B. v. 13.03.2009 BGBl. I S. 525)
Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen BundestagV. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 436
Sonstige
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der BundeswahlordnungV. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Elfte Verordnung zur Änderung der BundeswahlordnungV. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 585
Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der EuropawahlordnungV. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 476
Zehnte Verordnung zur Änderung der BundeswahlordnungV. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der EuropawahlordnungV. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Zwölfte Verordnung zur Änderung der BundeswahlordnungV. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 9 11. ZustAnpV Änderung des Bundeswahlgesetzes ... § 9 Absatz 1, § 35 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 52 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch ...
Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147, 198
Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
G. v. 28.10.2020 BGBl. I S. 2264
Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 394
Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen
G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1501
Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1482
Artikel 1 26. BWahlGÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 52 folgende Angabe eingefügt: „§ 52a Unterstützungsunterschriften ... 52a Unterstützungsunterschriften bei der Bundestagswahl 2021". 2. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt: „§ 52a ...
Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
Zitate in aufgehobenen TitelnCOVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung
V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 115
Eingangsformel WahlBewCovV ... Grund des § 52 Absatz 1 und 4 des Bundeswahlgesetzes , der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2264) geändert ...
§ 9 WahlBewCovV Übergangsvorschriften ... der Deutsche Bundestag fest, dass die Voraussetzungen des § 52 Absatz 4 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes nicht mehr vorliegen, so kann bei Verfahren, die vor der Feststellung nach den Bestimmungen dieser ...
Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag
V. v. 21.07.2005 BGBl. I S. 2179; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Eingangsformel BTWahlFrAbkV ... Grund des § 52 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. ...
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