§ 9 - Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)

§ 9 Änderung und Löschung


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Postfachinhaber hat Änderungen seines Namens oder Sitzes unverzüglich der nach § 7 Absatz 1 bestimmten Stelle anzuzeigen.

(2) 1Der Postfachinhaber kann jederzeit die Löschung seines besonderen elektronischen Behördenpostfachs veranlassen. 2Er hat die Löschung seines besonderen elektronischen Behördenpostfachs zu veranlassen, wenn seine Berechtigung zur Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs endet.

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Zitierungen von § 9 ERVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ERVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Artikel 6 ERVAG Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
... Behörde nach Absatz 1 wahrnimmt; § 7 findet keine Anwendung." 5. Nach § 9 wird folgendes Kapitel 4 eingefügt: „Kapitel 4 Besonderes elektronisches ...

Verordnung zur Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 200
Artikel 1 ERVVÄndV Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
... der Strafprozessordnung sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente." 2. Nach § 9 wird folgendes Kapitel 4 eingefügt: „Kapitel 4 Elektronischer Rechtsverkehr ...


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