(1)
1Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den
§§ 6 bis 8 werden in öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland geregelt.
2Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten
- 1.
- bei dem Vertrag für die Zahlungen nach den §§ 6 und 7 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und
- 2.
- bei dem Vertrag für die Zahlungen nach § 8 durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
3Die Verträge bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(2)
1Die Verträge nach Absatz 1 enthalten insbesondere nähere Bestimmungen zu der Verteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern.
2Der Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 enthält ferner insbesondere nähere Bestimmungen zu dem Ausgleichsanspruch nach
§ 6 Absatz 1 und seiner Erfüllung sowie zu den Abschlagszahlungen nach
§ 7.