§ 9 - Eurojust-Gesetz (EJG)

Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69
Geltung ab 12.12.2019; FNA: 319-119 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 9 Nationale Kontrollbehörden


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Nationale Kontrollbehörden im Sinne des Artikels 31 Absatz 1, des Artikels 40 Absatz 1 und 5 sowie der Artikel 42 und 43 Absatz 2 und 3 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 sind die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§ 8 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes) sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder.

(2) 1Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vertritt die Aufgaben der nationalen Kontrollbehörden gegenüber dem Europäischen Datenschutzbeauftragten. 2Sie oder er arbeitet dabei eng mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder zusammen. 3Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.

(3) Die Vertretung der nationalen Kontrollbehörden

1.
im Europäischen Datenschutzausschuss oder

2.
in einem sonstigen Gremium, das von dem Europäischen Datenschutzausschuss gemäß Artikel 62 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39) bestimmt wird und das für die Datenschutzaufsicht über Eurojust zuständig ist,

richtet sich nach § 17 des Bundesdatenschutzgesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes G. v. 11. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 69 m.W.v. 1. April 2026

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Frühere Fassungen von § 9 EJG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2026Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 EJG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EJG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EJG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69
Artikel 1 1. EJGÄndG Änderung des Eurojust-Gesetzes
... deutschen Stelle, von der die Daten oder Informationen stammen." 6. In § 9 Absatz 1 , § 10 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 11 Nummer 1 und 2 wird ...


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