Erstes Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes (1. EJGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69; Geltung ab 01.04.2026
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Eingangsformel *
Artikel 1 Änderung des Eurojust-Gesetzes
Artikel 2 Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel
Anhang EU-Rechtsakte:

Eingangsformel *



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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*
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138; L 215 vom 19.8.2019, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2131 vom 4. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2131, 11.10.2023) geändert worden ist.

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Artikel 1 Änderung des Eurojust-Gesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. April 2026 EJG offen

Das Eurojust-Gesetz vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2010) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727 (Eurojust-Verordnung) in der Fassung vom 4. Oktober 2023."

2.
In § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4, § 3 Absatz 1 und 5 Satz 1, § 4 Satz 1 und § 5 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in den Nummern 1 bis 4 wird jeweils nach der Angabe „Eurojust-Verordnung" die Angabe „in der Fassung vom 4. Oktober 2023" eingefügt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
Anlaufstellen für Eurojust gemäß Artikel 20 Absatz 1 und 2a der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 (Eurojust-Anlaufstellen) sowie".

bb)
In Nummer 2 wird nach der Angabe „Eurojust-Verordnung" die Angabe „in der Fassung vom 4. Oktober 2023" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Eurojust-Verordnung" die Angabe „in der Fassung vom 4. Oktober 2023" eingefügt.

4.
In § 7 in der Angabe vor Nummer 1 und Nummer 1 wird jeweils nach der Angabe „Eurojust-Verordnung" die Angabe „in der Fassung vom 4. Oktober 2023" eingefügt.

5.
§ 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:

§ 8 Verwaltung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust durch das nationale Mitglied

(1) Das nationale Mitglied verarbeitet personenbezogene Daten gemäß Artikel 23 Absatz 7 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023, soweit dies zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. Für den Umfang der zu verarbeitenden Daten gilt § 484 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafprozessordnung entsprechend.

(2) Das nationale Mitglied gestattet Personen nach Artikel 24 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 Zugriff auf die von ihm selbst im Fallbearbeitungssystem angelegten Daten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.

(3) Das nationale Mitglied gewährt Eurojust-Anlaufstellen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a, b und c der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023, die im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder in anderen Mitgliedstaaten an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 Zugriff auf Daten, die es in dem Fallbearbeitungssystem speichert, soweit dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. Für Daten, die von einem nationalen Mitglied eines anderen Mitgliedstaates angelegt wurden, prüft das nationale Mitglied zusätzlich zum Kriterium der Erforderlichkeit, ob die Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe b der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 erfüllt sind.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz entscheidet nach Konsultation mit dem deutschen nationalen Mitglied darüber, welche in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a, b und c der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 genannten Eurojust-Anlaufstellen befugt sind, die Bundesrepublik Deutschland betreffende Daten in das Fallbearbeitungssystem nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 einzugeben. Die Befugnis zur Eingabe kann erteilt werden, soweit dies für die Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich und für die Effizienz der Arbeitsabläufe förderlich ist.

(5) Das nationale Mitglied trifft Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 im Einvernehmen mit derjenigen zuständigen deutschen Stelle, von der die Daten oder Informationen stammen."

6.
In § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 11 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „Eurojust-Verordnung" die Angabe „in der Fassung vom 4. Oktober 2023" eingefügt.

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Artikel 2 Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. April 2026 EJTAnV offen

Die Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3520), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:

§ 1 Nationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen nach Artikel 20 Absatz 2a und 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1727 (Eurojust-Verordnung) in der Fassung vom 4. Oktober 2023 (nationale Anlaufstelle)."

2.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI" durch die Angabe „Artikel 21a Absatz 1 und 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI" durch die Angabe „Artikel 21a Absatz 1 und 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI" durch die Angabe „Artikels 21a Absatz 1 und 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023" ersetzt.

4.
§ 4 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Die Übermittlung von Informationen an Eurojust erfolgt nach Artikel 21a der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023."

5.
Nach § 5 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die nach § 3 Absatz 1 übermittelnde Stelle informiert den Generalbundesanwalt, wenn die nach § 3 Absatz 1 übermittelten Informationen nach Abschluss des Verfahrens von Eurojust zu löschen sind. Der Generalbundesanwalt unterrichtet Eurojust unverzüglich, wenn die nach § 4 übermittelten Informationen zu löschen sind. Für Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 489 der Strafprozessordnung entsprechend."

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Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. April 2026 in Kraft.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Stefanie Hubig

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Anhang EU-Rechtsakte:



Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138; L 215 vom 19.8.2019, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2131 vom 4. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2131, 11.10.2023) geändert worden ist



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