Artikel 1 - Erstes Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes (1. EJGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Eurojust-Gesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. April 2026 EJG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11

Das Eurojust-Gesetz vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2010) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727 (Eurojust-Verordnung) in der Fassung vom 4. Oktober 2023."

2.
In § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4, § 3 Absatz 1 und 5 Satz 1, § 4 Satz 1 und § 5 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in den Nummern 1 bis 4 wird jeweils nach der Angabe „Eurojust-Verordnung" die Angabe „in der Fassung vom 4. Oktober 2023" eingefügt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
Anlaufstellen für Eurojust gemäß Artikel 20 Absatz 1 und 2a der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 (Eurojust-Anlaufstellen) sowie".

bb)
In Nummer 2 wird nach der Angabe „Eurojust-Verordnung" die Angabe „in der Fassung vom 4. Oktober 2023" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Eurojust-Verordnung" die Angabe „in der Fassung vom 4. Oktober 2023" eingefügt.

4.
In § 7 in der Angabe vor Nummer 1 und Nummer 1 wird jeweils nach der Angabe „Eurojust-Verordnung" die Angabe „in der Fassung vom 4. Oktober 2023" eingefügt.

5.
§ 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:

§ 8 Verwaltung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust durch das nationale Mitglied

(1) Das nationale Mitglied verarbeitet personenbezogene Daten gemäß Artikel 23 Absatz 7 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023, soweit dies zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. Für den Umfang der zu verarbeitenden Daten gilt § 484 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafprozessordnung entsprechend.

(2) Das nationale Mitglied gestattet Personen nach Artikel 24 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 Zugriff auf die von ihm selbst im Fallbearbeitungssystem angelegten Daten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.

(3) Das nationale Mitglied gewährt Eurojust-Anlaufstellen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a, b und c der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023, die im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder in anderen Mitgliedstaaten an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 Zugriff auf Daten, die es in dem Fallbearbeitungssystem speichert, soweit dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. Für Daten, die von einem nationalen Mitglied eines anderen Mitgliedstaates angelegt wurden, prüft das nationale Mitglied zusätzlich zum Kriterium der Erforderlichkeit, ob die Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe b der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 erfüllt sind.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz entscheidet nach Konsultation mit dem deutschen nationalen Mitglied darüber, welche in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a, b und c der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 genannten Eurojust-Anlaufstellen befugt sind, die Bundesrepublik Deutschland betreffende Daten in das Fallbearbeitungssystem nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 einzugeben. Die Befugnis zur Eingabe kann erteilt werden, soweit dies für die Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich und für die Effizienz der Arbeitsabläufe förderlich ist.

(5) Das nationale Mitglied trifft Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 im Einvernehmen mit derjenigen zuständigen deutschen Stelle, von der die Daten oder Informationen stammen."

6.
In § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 11 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „Eurojust-Verordnung" die Angabe „in der Fassung vom 4. Oktober 2023" eingefügt.



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