§ 9 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)

§ 9 Weitere Anforderung an Junglandwirtinnen und Junglandwirte


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

Weitere Voraussetzung für die Eigenschaft als Junglandwirtin oder Junglandwirt ist, dass die in § 12 Absatz 1 oder 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte natürliche Person

1.
über eine bestandene Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf des Ausbildungsbereichs Landwirtschaft oder einen Studienabschluss im Bereich der Agrarwirtschaft verfügt,

2.
erfolgreich an von den zuständigen Stellen der Länder anerkannten Bildungsmaßnahmen im Agrarbereich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Umfang von mindestens 300 Stunden teilgenommen hat oder

3.
mindestens zwei Jahre in einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben tätig war

a)
aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden,

b)
als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger im Rahmen einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder

c)
als Gesellschafterin oder Gesellschafter eines landwirtschaftlichen Betriebsinhabers mit einer im Rahmen des Gesellschaftsvertrages vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Leistung von Diensten im Umfang von mindestens 15 Stunden.

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Zitierungen von § 9 GAPDZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GAPDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPDZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GAPDZV Angaben nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
... im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes. § 9 regelt einen Bestandteil einer horizontalen Begriffsbestimmung im Sinne des § 33 Absatz 1 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
§ 19 GAPInVeKoSV Angaben bei einem Antrag auf Junglandwirte-Einkommensstützung außer im Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
... einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat, 3. die nach § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erforderliche Ausbildung oder Qualifikation nachzuweisen, insbesondere durch Vorlage von ... wird, die die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und des § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erfüllen, und dafür geeignete Nachweise vorzulegen, 3. für jede ... für die die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und des § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vorliegen, a) den Namen, das Geburtsdatum und den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die ... anderen Rechtsform als der einer natürlichen Person kontrolliert hat, c) die nach § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erforderliche Ausbildung oder Qualifikation nachzuweisen, insbesondere durch Vorlage von ...


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