§ 9 - Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 707-29 Wirtschaftsförderung
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§ 9 Rückforderung



(1) 1Der Bund kann von den Ländern die zugewiesenen Finanzhilfen zurückfordern, wenn geförderte einzelne Maßnahmen nicht die Voraussetzungen des § 2 sowie der §§ 4 bis 8 erfüllen und der zurückzuzahlende Betrag 1.000 Euro je Maßnahme übersteigt. 2Die zurückgeforderten Mittel können vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 1 dem jeweiligen Land erneut zur Verfügung gestellt werden.

(2) 1Nach dem 31. Dezember 2042 dürfen Bundesmittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden. 2Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) 1Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind mit 5 Prozent über dem Refinanzierungszinssatz des Bundes, mindestens aber mit 1 Prozent zu verzinsen. 2Werden Mittel entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen.

(4) 1Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. 2Die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.



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