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§ 9 - Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG)

G. v. 20.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 246; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Geltung ab 24.10.2025 bis 31.12.2050; FNA: 603-21 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 9 Verwaltungsvereinbarung und Durchführung des Gesetzes seitens des Bundes



(1) 1Ergänzende Bestimmungen zu den §§ 2 bis 8 sowie Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung geregelt. 2Die Inanspruchnahme der Mittel ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.

(2) Mit der bundesseitigen Durchführung des Gesetzes wird das Bundesministerium der Finanzen betraut.



 

Zitierungen von § 9 LuKIFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LuKIFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuKIFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 LuKIFG Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung
... Investitionsmaßnahmen vor. Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 9 . Der Bund prüft die vorgelegten Maßnahmen im Rahmen von risikobasierten ...
§ 6 LuKIFG Berichtspflichten der Länder
... (3) Der Zeitpunkt der Berichterstattung nach Absatz 1 ist in der Verwaltungsvereinbarung nach § 9  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV)
V. v. 15.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 113; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98
§ 6 KHTFV Verwendung der Fördermittel (vom 15.04.2026)
... kenntlich gemacht wird; maßgeblich sind die Vorgaben der zwischen Bund und Ländern nach § 9 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes geschlossenen Verwaltungsvereinbarung. (2) Fördermittel dürfen nur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)
G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98
Artikel 4 KHAG Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung
... kenntlich gemacht wird; maßgeblich sind die Vorgaben der zwischen Bund und Ländern nach § 9 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes geschlossenen Verwaltungsvereinbarung." a) Absatz 2 Satz 4 wird durch den ...