Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Pflanzengesundheitsgesetz (PflGesG)

§ 9 Durchführung in den Ländern



(1) 1Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes haben die als Pflanzenschutzdienst zuständigen Behörden insbesondere folgende Aufgaben:

1.
die Überwachung von Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h,

2.
die Erteilung von Genehmigungen nach den Artikeln 8, 46 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031,

3.
das Ergreifen von Maßnahmen im Sinne des Artikels 10 Unterabsatz 3, des Artikels 29 Absatz 1 Unterabsatz 3, 4 und 5 und des Artikels 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031,

4.
die Durchführung von Erhebungen nach Artikel 22 und 24 der Verordnung (EU) 2016/2031,

5.
die Mitwirkung an der Erstellung und die Umsetzung von Notfallplänen nach den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie

6.
die Auskunft auf berechtigte Anfragen nach Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031.

2Zuständigkeitsregelungen aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Durchführung von Untersuchungen auf Befall mit einem Schadorganismus auf Einrichtungen zu übertragen, wenn diese die Voraussetzungen einer nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe k erlassenen Rechtsverordnung erfüllen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 9 PflGesG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PflGesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflGesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 PflGesG Auskunftspflichten, Betretensrechte
... haben dem Julius Kühn-Institut oder der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 1 auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der zuständigen ... übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die zuständigen Behörden nach § 9 Absatz 1 Satz 1 sind berechtigt, die nach § 2 in Verbindung mit der Anlage des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. ... Einzelfall zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 , sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. ... erforderlich ist. Darüber hinaus sind die zuständigen Behörden nach § 9 Absatz 1 Satz 1 berechtigt, die Daten nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Unternehmerregisters zur ... Unterlagen vorzulegen. (3) Die von der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 1 mit der Durchführung von Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen auf Grund ...
§ 14 PflGesG Übermittlung von Daten
... ist. (2) Das Julius Kühn-Institut und die zuständigen Behörden nach § 9 Absatz 1 Satz 1 können, soweit dies zur Einhaltung pflanzengesundheitsrechtlicher Anforderungen im ...