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§ 9 - Schnellladegesetz (SchnellLG)

G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2141 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 752-12 Elektrizität und Gas
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§ 9 Berichterstattung



1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erstellt alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Juli 2024, einen Bericht über die Flächendeckung, den Betrieb und die technische Ausstattung der Schnellladestandorte, über den Bedarf an Schnellladeinfrastruktur und ihre Auslastung, über den Erfüllungsgrad oder Hemmnisse bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 und über weitere Anforderungen, die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind. 2Der Bericht soll darstellen, welcher Anteil der öffentlich zugänglichen Ladepunkte eigenwirtschaftlich betrieben wird, und verbleibende Wirtschaftlichkeitslücken der Betreiber bewerten. 3Er soll zudem eine Prognose des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur enthalten, wann mit dem Ende der Markthochlaufphase zu rechnen ist. 4In diesem Bericht hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur begründet darzulegen, ob und inwieweit die Gewährleistung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur weiterhin erforderlich ist. 5Der Bericht ist den für Verkehr und Haushalt zuständigen Ausschüssen des Deutschen Bundestages vorzulegen.