§ 9 - Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG)

Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404
Geltung ab 15.07.2021; FNA: 29-49 Statistik
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§ 9 Informationssicherheit



(1) Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen der Datensicherheit für den Betrieb des Basisregisters, die Datenübermittlungen an und durch die Registerbehörde sowie für die Protokollierung zu treffen.

(2) Die Einzelheiten nach Absatz 1 sind durch die Rechtsverordnung nach § 10 Satz 1 Nummer 2 festzulegen.



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