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§ 10 - Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG)

Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
Geltung ab 15.07.2021; FNA: 29-49 Statistik
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§ 10 Rechtsverordnungsermächtigung



1Das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1.
die Zuständigkeit, die Form und das nähere Verfahren der Mitteilung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 an die betroffenen Unternehmen,

2.
Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit,

3.
nähere Bestimmungen zur Auskunftserteilung nach § 7 Absatz 3 an die Unternehmen nach § 3 Absatz 1 bezüglich ihrer Daten aus dem Basisregister,

4.
die Festlegung technischer und organisatorischer Standards für den Betrieb des Basisregisters,

5.
die Festlegung technischer und organisatorischer Standards der Datenübermittlungen nach den §§ 4 und 5,

6.
die Bestimmung einzelner öffentlicher Stellen, die Daten an die Registerbehörde zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters übermitteln, einschließlich der von diesen zu übermittelnden Daten und

7.
die Bestimmung einzelner öffentlicher Stellen, die Daten von der Registerbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben übermittelt bekommen, einschließlich der an diese zu übermittelnden Daten.

2Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit nach Satz 1 Nummer 2 sowie deren Überprüfung sind im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu erarbeiten.





 

Frühere Fassungen von § 10 UBRegG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 11 Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404
aktuellvor 29.12.2023Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 UBRegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 UBRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UBRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 UBRegG Inhalt des Basisregisters (vom 01.01.2026)
... der Datenbestände einer öffentlichen Stelle verwendet wird, welche aufgrund einer nach § 10 Nummer 6 erlassenen Rechtsverordnung Daten an die Registerbehörde übermittelt, und 12. ...
§ 9 UBRegG Informationssicherheit
... zu treffen. (2) Die Einzelheiten nach Absatz 1 sind durch die Rechtsverordnung nach § 10 Satz 1 Nummer 2  ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (UBRegV)
V. v. 01.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 220
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404
Artikel 1 1. UBRegGÄndG Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
... 6 bis 9" durch die Wörter „Nummer 7 bis 10" ersetzt. 5. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort „und" am Ende ...

Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
Artikel 11 StatAnpG Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
... der Datenbestände einer öffentlichen Stelle verwendet wird, welche aufgrund einer nach § 10 Nummer 6 erlassenen Rechtsverordnung Daten an die Registerbehörde übermittelt, und  ... 1 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe „,für Bau und Heimat" gestrichen. 4. § 10 Satz 1 Nummer 5 und 6 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt: „5. die Festlegung technischer ...