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Artikel 11 - Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 (StatAnpG k.a.Abk.)
Artikel 11 Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
Das Unternehmensbasisdatenregistergesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 dürfen die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen in ihren Registern oder sonstigen Datenbeständen speichern, verwenden und an öffentliche Stellen weitergeben, soweit dies für ihre eigene Aufgabenerfüllung und die Aufgabenerfüllung der empfangenden öffentlichen Stelle erforderlich ist." - 2.
- § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 wird die Angabe „Abgabenordnung und" durch die Angabe „Abgabenordnung," ersetzt.
- b)
- In Nummer 10 wird die Angabe „(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449)." durch die Angabe „(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449)," ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 10 werden die folgenden Nummern 11 und 12 eingefügt:
- „11.
- das Kennzeichen, das zur Organisation der Datenbestände einer öffentlichen Stelle verwendet wird, welche aufgrund einer nach § 10 Nummer 6 erlassenen Rechtsverordnung Daten an die Registerbehörde übermittelt, und
- 12.
- die EUID gemäß Nummer 9 des Anhangs Technische Spezifikationen und Verfahren der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042."
- 3.
- In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe „,für Bau und Heimat" gestrichen.
- 4.
- § 10 Satz 1 Nummer 5 und 6 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:
- „5.
- die Festlegung technischer und organisatorischer Standards der Datenübermittlungen nach den §§ 4 und 5,
- 6.
- die Bestimmung einzelner öffentlicher Stellen, die Daten an die Registerbehörde zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters übermitteln, einschließlich der von diesen zu übermittelnden Daten und
- 7.
- die Bestimmung einzelner öffentlicher Stellen, die Daten von der Registerbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben übermittelt bekommen, einschließlich der an diese zu übermittelnden Daten."
Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 StatAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StatAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten
V. v. 17.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 240
Eingangsformel UBRegVÄndV
... 7 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354 ) geändert worden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume
G. v. 06.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 289
Artikel 5 BErpGEG Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
... Unternehmensbasisdatenregistergesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 11 wird der ...
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