(1)
1Zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits können die Parteien einen gerichtlichen Vergleich auch mit Wirkung für die im Verbandsklageregister angemeldeten Verbraucher schließen.
2Der gerichtliche Vergleich kann nicht vor Ablauf des in
§ 46 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkts geschlossen werden.
(2) 1Der Vergleich bedarf der Genehmigung des Gerichts. 2Das Gericht genehmigt den Vergleich durch Beschluss, wenn es ihn unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands, insbesondere der Interessen der betroffenen Verbraucher, als angemessene gütliche Beilegung des Rechtsstreits erachtet. 3Andernfalls lehnt das Gericht die Genehmigung des Vergleichs durch Beschluss ab.
§ 12 VDuG Informationspflichten ... durch unanfechtbaren Beschluss, unanfechtbares Urteil oder durch einen Vergleich nach § 9 beendet, so ist der Beschluss, das Urteil oder der Vergleich in veröffentlichungsfähiger ...
Artikel 1 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272