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Änderung § 9a GModG vom 01.01.2024

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§ 9a GModG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 9a GModG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 9a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9a Länderregelung


vorherige Änderung

 


Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden sowie weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen stellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)