Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung AA - AABGebV)

V. v. 23.08.2021 BGBl. I S. 3920 (Nr. 59)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-17 Verwaltungsgebühren
Eingangsformel
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
§ 3 Zeitgebühr
§ 4 Übergangsvorschrift
§ 5 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Anlage 2 Besondere pauschale Stundensätze des Auswärtigen Amts nach Anlage 2 AGebV in der ab 18. Februar 2021 gültigen Fassung (einschließlich Sacheinzelkosten und Gemeinkostenzuschlag)
Anlage 3 Abrechnungsbogen für das Bestimmen von Zeitgebühren

Eingangsformel



Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Auswärtige Amt:

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§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Im Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Dienstes werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund des Konsulargesetzes erbracht werden. 2Der Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Dienstes umfasst das Auswärtige Amt, die Auslandsvertretungen, die Honorarkonsularbeamten und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten.

(2) Bestimmt sich die Gebühr für die individuell zurechenbare Leistung nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in Anlage 1, sind Auslagen mit der Gebühr abgegolten, sofern sie nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis gesondert aufgeführt sind.

(3) Bestimmt sich die Gebühr für die individuell zurechenbare Leistung nach einer anderen Rechtsvorschrift, sind Auslagen der Auslandsvertretung und des Honorarkonsularbeamten auch dann zu erheben, wenn die andere Rechtsvorschrift für Inlandsbehörden eine Auslagenerhebung nicht vorsieht.

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§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen



(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem in der Anlage 1 aufgeführten Gebühren- und Auslagenverzeichnis.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

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§ 3 Zeitgebühr



1Richtet sich die Gebühr im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nach dem Zeitaufwand, so berechnet sich die Zeitgebühr (§ 11 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes) nach dem Abrechnungsbogen in Anlage 3. 2Dieser Berechnung sind die in Anlage 2 bestimmten besonderen pauschalen Stundensätze zugrunde zu legen.

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§ 4 Übergangsvorschrift



Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.

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§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister des Auswärtigen

Heiko Maas

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Anlage 1 Gebühren- und Auslagenverzeichnis


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
I. Auslandsgebühren und Auslagen  
1Allgemeine konsularische Aufgaben nach § 1 KonsG  
1.1Auskunft (ausführlich schriftlich) nach Zeitaufwand
1.2Beschaffung 
1.2.1Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder von sonstigen Schriftstü-
cken in Deutschland (oder im Land der Auslandsvertretung), sofern nicht Teil
einer anderen gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung.
Erläuterung: Bei der gleichzeitigen Beschaffung von mehreren Bescheinigungen, Ur-
kunden oder sonstigen Schriftstücken bei einer Stelle ist die Gebühr nur
einmal zu erheben. Bei der gleichzeitigen Beschaffung von Bescheini-
gungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken bei verschiedenen
Stellen ist die Gebühr mehrfach zu erheben.
87,86 bis 115,38
(Festgebühr in Abhängig-
keit von der Zonenstufe)
1.2.2Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken
in einem Drittland
nach Zeitaufwand
1.2.3Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen nach Zeitaufwand
1.3Mahnschreiben im Auftrag Dritter 52,18 bis 63,29
(Festgebühr in Abhängig-
keit von der Zonenstufe)
1.4Sonstige Gewährung von Rat und Beistand sowie andere individuell zure-
chenbare öffentliche Leistungen
nach Zeitaufwand
1.5Übersendung, ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang
mit einer anderen gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung stehen oder die für deutsche Behörden oder Gerichte bestimmt
sind.
Erläuterung: Bei der Übersendung von Fund-, Verwahrungs- und Nachlasssachen
sind stets Gebühren nach dieser Gebührennummer zu veranschlagen.
66,04
1.6Übersetzungen und Dolmetscherleistungen  
1.6.1Einfache Übersetzungen, z. B. von Urkunden und Standardschreiben nach Zeitaufwand
1.6.2Dolmetschen durch hinzugezogenes Personal der Auslandsvertretung im
Rahmen gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistun-
gen
nach Zeitaufwand
1.6.3Bestätigung der Richtigkeit einer Übersetzung nach Zeitaufwand
1.7Amtliche Verwahrung  
1.7.1Amtliche Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (Überwei-
sungsgebühren inbegriffen)
Erläuterung: Wird Geld in unterschiedlichen Währungen für die gleiche Person ver-
wahrt, so sind die Gebühren nach dieser Gebührennummer nur einmalig
zu entrichten.
71,69
1.7.2Amtliche Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen
Erläuterung: Bei der Verwahrung mehrerer zusammen abgegebener Verwahrungs-
und Fundsachen für dieselbe Person können diese abrechnungstech-
nisch zu einem Vorgang zusammengefasst und Gebühren einmalig über
diese Gebührennummer abgerechnet werden. Werden Geld, Wertpa-
piere und Kostbarkeiten zusammen mit sonstigen beweglichen Sachen
für die gleiche Person verwahrt, so ist die Gebühr einmalig nach Num-
mer 1.7.1 zu vereinnahmen.
56,69
1.8Anordnung und Vollzug der Verwertung oder Vernichtung einer Sache auch
im Sinne einer Veräußerung
nach Zeitaufwand
1.9Persönliche Herausgabe von verwahrten Sachen (Geld, Kostbarkeiten, Wert-
papieren oder Gegenständen)
Erläuterung: Ist eine Sache verwertet worden, können die Gebühren und Auslagen
aus dem Erlös gedeckt werden.
46,71
2 Übertragene konsularische Aufgaben nach § 2 KonsG  
2.1Privatschriftliche Erklärung; Fertigung des Entwurfs einer privatschriftlichen
Erklärung zur Erledigung von Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit und in Nachlassangelegenheiten
56,98
3Hilfeleistung nach § 5 und § 6 KonsG  
3.1Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistungen mit dem Ziel der Gewährung einer Hilfe zur Behe-
bung einer Notlage oder zur Schutzgewährung bei Schadensereignissen
Erläuterung: Werden mehrere Stellen (AVs oder HKs) mit demselben Hilfeleistungsfall
befasst, so erhebt jede Stelle die bei ihr angefallenen Gebühren und Aus-
lagen. Auslagen werden von AVs und HKs auch erhoben, wenn sie in der
Zentrale angefallen sind.
nach Zeitaufwand
4Überführung Verstorbener und Nachlassfürsorge nach § 9 KonsG  
4.1Todesfälle 
4.1.1Leichenpass oder Urnenbescheinigung 64,07
4.1.2Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder
bei der Bestattung vor Ort
nach Zeitaufwand
4.2Nachlassfürsorgenach Zeitaufwand
5Beglaubigungen, Bescheinigungen und Beurkundungen nach § 10
bis § 12 KonsG
 
5.1Beglaubigung (Vermerk)  
5.1.1Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder eines Handzeichens
unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung
aufgrund familienrechtlicher Vorschriften in einem Beglaubigungsvermerk
79,57
5.1.2Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder Handzeichen in sons-
tigen Angelegenheiten in einem Beglaubigungsvermerk
56,43
5.1.3Beglaubigung einer durch die AV angefertigten Kopie eines Schriftstücks
(unabhängig von der Seitenzahl des Schriftstücks)
Erläuterung: In der Gebühr sind die Kosten für die Kopien bereits enthalten.
22,92 bis 31,50
(Festgebühr in Abhängig-
keit von der Zonenstufe)
5.2Konsularische Bescheinigung  
5.2.1Konsularische Bescheinigung mit Vorlage 34,07
5.2.2Konsularische Bescheinigung ohne Vorlage 70,33
5.3Beurkundung
Erläuterung: Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung
oder beglaubigten Kopie für jeden Beteiligten abgegolten.
 
5.3.1Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen  
5.3.1.1Vorbereitung der Beurkundung von Willenserklärungen in folgenden Angele-
genheiten: Vaterschaftsanerkennung, Sorgerecht, Adoption, Unterhalt; Vor-
bereitung der Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge
und eidesstattlichen Versicherungen
Erläuterung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu kon-
zipiert wird.
119,27 bis 146,11
(Festgebühr in Abhängig-
keit von der Zonenstufe)
5.3.1.2Vornahme von Beurkundungen von Willenserklärungen in folgenden Ange-
legenheiten: Vaterschaftsanerkennung, Sorgerecht, Adoption, Unterhalt;
Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge und eides-
stattlichen Versicherungen
84,22 bis 103,69
(Festgebühr in Abhängig-
keit von der Zonenstufe)
5.3.2Antrag auf Erbschein, Nachlasszeugnis, Zeugnis über Fortsetzung der Güter-
gemeinschaft
 
5.3.2.1 Vorbereitung des Antrages auf Erlangung eines Erbscheins, eines Euro-
päischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder
eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich
der eidesstattlichen Versicherung.
Erläuterung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu kon-
zipiert wird.
240,71 bis 299,18
(Festgebühr in Abhängig-
keit von der Zonenstufe)
5.3.2.2Vornahme einer Beurkundung eines Antrages auf Erlangung eines Erb-
scheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstre-
ckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Güterge-
meinschaft, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung
127,31 bis 155,88
(Festgebühr in Abhängig-
keit von der Zonenstufe)
5.3.3Sonstige Beurkundungen, z. B.
Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines sons-
tigen Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder Stif-
tung
Vertrag, gemeinschaftliches Testament
Ergänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines gemeinschaftlichen
Testaments
Gleichzeitige Beurkundung eines Erbvertrags mit einem Ehevertrag oder
einem Lebenspartnerschaftsvertrag
Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen
Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Er-
klärungen
Erläuterung: Für die Beurkundung eines Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der
Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von
einem Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine
neue letztwillige Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird.
Bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die für
die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des
neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Sat-
zung mit dieser Gebühr abgegolten.
nach Zeitaufwand
 Hinweis/Achtung: Beim Entwurf einer Urkunde in einer Fremdsprache sind zusätzlich
zu den Gebühren nach Nummer 5.3.1 oder Nummer 5.3.2 oder nach
Nummer 5.3.3 auch Gebühren nach Nummer 1.6 zu berechnen.
Bei der Vorbereitung und der Vornahme von Beurkunden nach den
Nummern 5.3.1 und 5.3.2 ist für jedes Rechtsgeschäft eine sepa-
rate Gebühr zu erheben.
 
5.4Nachlassverzeichnisnach Zeitaufwand
5.5Vermögensverzeichnisnach Zeitaufwand
6Verfügungen von Todes wegen nach § 11 KonsG  
6.1Eröffnung eines Testaments nach Zeitaufwand
7Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 KonsG  
7.1Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 2 KonsG
(Legalisation im engeren Sinn)
28,11 bis 37,41
(Festgebühr in Abhängig-
keit von der Zonenstufe)
7.2Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 4 KonsG
(Legalisation im weiteren Sinn)
nach Zeitaufwand
8Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nach
§ 14 KonsG
 
8.1Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nach Zeitaufwand
9 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 8 sind neben den
Gebühren die Kosten für Dienstreisen, Kosten für Bekanntmachungen,
Kosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch genommene
Sach- oder Geldleistungen als Auslagen zu erheben.
Sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gebührenbefreit
oder ermäßigt und sind Schreibauslagen für Ausfertigungen, Abschrif-
ten und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden, als Ausla-
gen abzurechnen, so bestimmt sich die Auslage nach Nummer 31000
Nr. 1 und 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkosten-
gesetz.
Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenom-
men behördeneigene Fahrzeuge), Übernachtungen, Reisezeiten sowie
Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts.
 
10Annahme von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch
Honorarkonsularbeamte nach § 25a Absatz 1 Satz 2 KonsG in der Fas-
sung vom 25. März 2020
 
10.1Annahme und Weiterleitung des Pass- oder Personalausweisantrages durch
Honorarkonsularbeamte
33,60 bis 96,50
(Festgebühr in Abhängig-
keit von der Zonenstufe)
11Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 10.1 sind neben den Gebüh-
ren die Kosten für Porto und Dienstreisen als Auslagen zu erheben.
Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel, Übernach-
tungen, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts.
 
12Auslagen, die nach § 1 Absatz 3 zu erheben sind, sind insbesondere:
Kosten für Übersendung, Kosten für Dienstreisen, Kosten für Bekannt-
machungen, Kosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch
genommene Sach- oder Geldleistungen.
Sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gebührenbefreit
oder ermäßigt und sind Schreibauslagen für Ausfertigungen, Abschrif-
ten und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden, als Ausla-
gen abzurechnen, so bestimmt sich die Auslage nach Nummer 31000
Nr. 1 und 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkosten-
gesetz.
Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenom-
men behördeneigene Fahrzeuge), Übernachtungen, Reisezeiten sowie
Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts.
 
II. Inlandsgebühren und Auslagen  
1Bestätigung der Echtheit der von einem deutschen Konsularbeamten
errichteten öffentlichen Urkunde
18,04
2Endbeglaubigung als Voraussetzung für die Legalisation einer inländi-
schen öffentlichen Urkunde durch einen ausländischen Konsularbeamten
14,27
3Bei den Gebührentatbeständen der Nummern II.1 und II.2 sind neben
den Gebühren die Kosten für Bekanntmachungen, Kosten für andere
Behörden und Dritte sowie in Anspruch genommene Sach- oder Geld-
leistungen als Auslagen zu erheben.
Sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gebührenbefreit
oder ermäßigt und sind Schreibauslagen für Ausfertigungen, Abschrif-
ten und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden, als Ausla-
gen abzurechnen, so bestimmt sich die Auslage nach Nummer 31000
Nr. 1 und 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkosten-
gesetz.
 


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Anlage 2 Besondere pauschale Stundensätze des Auswärtigen Amts nach Anlage 2 AGebV in der ab 18. Februar 2021 gültigen Fassung (einschließlich Sacheinzelkosten und Gemeinkostenzuschlag)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wenn Dienstreisen als Auslagen abzurechnen sind, muss der Stundensatz für Entsandte um 0,76 Euro und für lokal Beschäftigte/Honorarkonsuln um 0,37 Euro gekürzt werden.

Zonen-
stufe
einfacher Dienst
bzw. vergleichbarer
einfacher Dienst
mittlerer Dienst
bzw. vergleichbarer
mittlerer Dienst
gehobener Dienst
bzw. vergleichbarer
gehobener Dienst
höherer Dienst
bzw. vergleichbarer
höherer Dienst
Lokal Beschäftigte/
Honorarkonsuln
Inland71,4181,8298,96131,74-
184,4596,07116,99153,5260,37
285,8597,55118,75155,5482,50
387,2599,04120,52157,5567,02
488,65100,53122,28159,5656,47
590,06102,02124,04161,5866,39
691,44103,51125,80163,5967,87
792,84105,00127,57165,6057,81
894,24106,49129,32167,6251,58
995,64107,98131,09169,6348,59
1097,04109,47132,85171,6453,94
1198,42110,96134,61173,6558,93
1299,82112,45136,37175,6747,98
13101,22113,93138,13177,6851,78
14102,62115,42139,89179,6946,55
15104,01116,91141,65181,7044,99
16105,41118,40143,42183,7242,73
17106,81119,89145,18185,7337,81
18108,21121,38146,94187,7540,54
19105,91118,96144,13184,5638,79
20107,16120,31145,73186,3938,81


Die Orte, an denen sich die Auslandsvertretungen des Bundes befinden, sind gemäß § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit der Auslandszuschlagsverordnung in insgesamt 20 Auslandszonenstufen eingeteilt. Die Besoldung der entsandten Angehörigen des Auswärtigen Dienstes ist von der Zonenstufe abhängig.

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Anlage 3 Abrechnungsbogen für das Bestimmen von Zeitgebühren


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Formular (BGBl. 2021 I S. 3927)




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