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Anhang 2 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)

Anhang 2 (zu Artikel 2 Nummer 2)



Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)

Gültig ab 1. April 2021

Familienzuschlag

(Monatsbetrag in Euro)

Stufe 1
(§ 40 Absatz 1)
Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)
151,16280,35


Der Familienzuschlag erhöht sich

-
für das zweite zu berücksichtigende Kind um 129,19 Euro,

-
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 402,51 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes

Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:

1.
für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 5,37 Euro,

2.
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

-
in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 26,84 Euro,

-
in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro,

-
in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

-
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 127,33 Euro

-
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 135,16 Euro